Normen
MG §4 Abs1
MG §7 B
MRG §17
5 Ob 1095/92 | OGH | 15.12.1992 |
5 Ob 117/92 | OGH | 24.11.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Keine getrennte Behandlung, auch wenn das Wohnhaus und die Tankstelle völlig getrennte Zugänge haben, sind sie doch baulich vereint: Ein Teil des Tankstellenareals befindet sich - vergleichbar einem Keller oder einer unterirdischen Garage - unter dem Wohntrakt; außerdem dient die Lärmschutzschürze der Wohnanlage zugleich als Dach des Tankstellenbereichs. (T1) |
5 Ob 107/95 | OGH | 29.09.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Unter "Haus" werden aber nicht auch andere Objekte, die zwar im Eigentum ein und desselben R-subjektes stehen, sich jedoch auf einer anderen Liegenschaft befinden, verstanden. (T2) |
5 Ob 213/03i | OGH | 13.01.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Denjenigen, der die Abweichung von der liegenschaftsbezogenen Aufteilung anstrebt, trifft die Beweislast für die maßgeblichen Umstände. (T3); Beisatz: Maßgeblich ist unter anderem das Alter, die bauliche Trennung der Gebäude, die Lage der Versorgungsleitungen, der Erhaltungszustand etc. (T4) |
5 Ob 172/04m | OGH | 29.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Werkstätte, die sich über das gesamte Erdgeschoß eines Hauses erstreckt und über einen separaten Eingang verfügt, ist dennoch keine selbständige wirtschaftliche Einheit. (T5) |
5 Ob 123/11s | OGH | 09.11.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
5 Ob 151/14p | OGH | 26.09.2014 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
5 Ob 40/22a | OGH | 01.06.2022 |
Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0050OB01095_9200000_001
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