OGH 5Ob1095/92 (RS0067347)

OGH5Ob1095/9215.12.1992

Rechtssatz

Der Antragsteller beantragte nach einzelnen Objekten (hier: Stiegen) getrennt die Abrechnung der Betriebskosten, des Hauptmietzinses und des Erhaltungsbeitrages; er ist jedoch dafür behauptungspflichtig und beweispflichtig, daß die Stiegen (hier: 40-69), die sich auf einem Grundbuchskörper befinden, entgegen dem Regelfall (SZ 59/122 = MietSlg 38379) keine wirtschaftliche Einheit bilden; der bloß unterschiedliche Erhaltungszustand mehrerer Objekte in etwa gleichem Alter, die noch dazu gemeinsam als Wohnhausanlage errichtet worden sind, bewirkt aber nicht solche wirtschaftliche Verhältnisse, die eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig und daher die getrennte Behandlung angezeigt erscheinen ließe.

Normen

MG §4 Abs1
MG §7 B
MRG §17

5 Ob 1095/92OGH15.12.1992
5 Ob 117/92OGH24.11.1992

Vgl auch; Beisatz: Keine getrennte Behandlung, auch wenn das Wohnhaus und die Tankstelle völlig getrennte Zugänge haben, sind sie doch baulich vereint: Ein Teil des Tankstellenareals befindet sich - vergleichbar einem Keller oder einer unterirdischen Garage - unter dem Wohntrakt; außerdem dient die Lärmschutzschürze der Wohnanlage zugleich als Dach des Tankstellenbereichs. (T1)

5 Ob 107/95OGH29.09.1995

Vgl auch; Beisatz: Unter "Haus" werden aber nicht auch andere Objekte, die zwar im Eigentum ein und desselben R-subjektes stehen, sich jedoch auf einer anderen Liegenschaft befinden, verstanden. (T2)

5 Ob 213/03iOGH13.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Denjenigen, der die Abweichung von der liegenschaftsbezogenen Aufteilung anstrebt, trifft die Beweislast für die maßgeblichen Umstände. (T3); Beisatz: Maßgeblich ist unter anderem das Alter, die bauliche Trennung der Gebäude, die Lage der Versorgungsleitungen, der Erhaltungszustand etc. (T4)

5 Ob 172/04mOGH29.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Werkstätte, die sich über das gesamte Erdgeschoß eines Hauses erstreckt und über einen separaten Eingang verfügt, ist dennoch keine selbständige wirtschaftliche Einheit. (T5)

5 Ob 123/11sOGH09.11.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 151/14pOGH26.09.2014

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 40/22aOGH01.06.2022

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB01095_9200000_001

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