OGH 5Ob108/85 (RS0069700)

OGH5Ob108/8528.1.1986

Rechtssatz

Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. Im übrigen ist zu beachten, dass die Aufwendung erheblicher Mittel (auch verrechnungspflichtiger Mietzinseinnahmen) durch den Vermieter zur Standardanhebung nach § 16 Abs 1 Z 5 oder 6 MRG nur dazu führt, dass für den verbesserten Mietgegenstand ein angemessener Hauptmietzins im Sinne des § 16 Abs 1 MRG zulässigerweise vereinbart werden darf, während die Aufwendung erheblicher Eigenmittel durch den Vermieter im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG die Vermietung sämtlicher (vermietbarer) Mietgegenstände eines in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Gebäudes zu einem angemessenen Hauptmietzins ermöglicht, sowie dass § 16 Abs 1 Z 3 MRG zum Unterschied von § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG keine Vergleichsgrößen nennt, an denen die Erheblichkeit der (Eigenmittel) Mittel gemessen werden könnte.

Normen

MRG §16 Abs1 Z3
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §16 Abs1 Z6

5 Ob 108/85OGH28.01.1986

Veröff: ImmZ 1986,375 = MietSlg XXXVIII/6

5 Ob 86/87OGH26.01.1988

Auch; Veröff: MietSlg XL/5

5 Ob 119/98fOGH23.03.1999

Vgl; nur: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffes kann die zu § 16 Abs 1 Z 6 MRG ergangene Entscheidung vom 22.10.1985, 5 Ob 50/85, insoweit herangezogen werden, als sie die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes an Hand des Gesetzeszweckes postuliert und es ablehnt, dabei betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen zu berücksichtigen. (T1); Beisatz: Die Rentabilität des eingesetzten Kapitals nach betriebswirtschaftlichen oder steuerlichen Grundsätzen stellt keinen geeigneten Beurteilungsmaßstab dar (MietSlg 38.330/6). (T2)

5 Ob 123/08mOGH24.06.2008

Beisatz: Bei der Auslegung des im § 16 Abs 1 Z 3 MRG verwendeten Erheblichkeitsbegriffs sind betriebswirtschaftliche Rentabilitätsberechnungen nicht zu berücksichtigen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0050OB00108_8500000_003

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