OGH 5Ob1087/92

OGH5Ob1087/9210.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Radica R*****, ***** vertreten durch Martin Gruber, Verein MIM, Löhrgasse 13/20, 1150 Wien, wider die Antragsgegnerin Susanna H*****, Hauseigentümerin, ***** vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs. 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28.Juli 1992, GZ 41 R 247/92-34, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs. 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Antragsgegnerin macht im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend:

a) Nichtigkeit, weil das Rekursgericht meritorisch entschieden habe, ohne daß der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Antragstellerin vorgelegten Betriebskostenvorschreibung gegeben worden wäre; in erster Instanz habe sie wegen Nichtteilnahme an der Verhandlung zu dieser Urkunde keine Erklärung abgeben können.

b) Wegen der während der Dauer des Mietverhältnisses erfolgten Standardanhebung (Einleitung von Wasser und Installation eines WCs) sei gemäß § 16 MRG die Einhebung eines angemessenen Mietzinses zulässig, jedenfalls eines solchen auf Basis der Ausstattungskatetorie "C". Zu dieser Rechtsfrage gebe es keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist folgendes zu erwidern:

Zu a): Es begründet keine Nichtigkeit, wenn im Verfahren außer Streitsachen der Partei nicht Gelegenheit gegeben wird, zu jedem einzelnen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (EvBl 1966/14 uva). Dazu kommt, daß das Rekursgericht einen in der Vorgangsweise des Erstgerichtes angeblich gelegenen Verfahrensmangel verneinte, sodaß dessen Geltendmachung im Revisionsrekurs ausgeschlossen ist (s MGA JN-ZPO14 § 503 ZPO/E 28 für das Revisionsverfahren, auch gültig für das Revisionsrekursverfahren). Im übrigen wäre es der Antragsgegnerin freigestanden, in der nächsten Tagsatzung (ON 20) entsprechende Erklärungen abzugeben.

Zu b): Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Einleitung von Wasser und die Integrierung des WCs in den Wohnungsverband der Antragstellerin ohne entsprechende Vereinbarung bei Mietvertragsabschluß. Die später erfolgte Standardanhebung bewirkt für sich allein keine Änderung des zulässigen Mietzinses, weil das Mietrechtsgesetz - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - keinen gesetzlichen, sondern nur einen vereinbarten Mietzins kennt, wobei die Vereinbarung gewisse Obergrenzen nicht überschreiten darf (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 16 MRG Rz 1 und 2).

Die unzulässige Mietzinsvereinbarung kann nach § 16 Abs. 1 Z 7 MRG nur dann rechtsgültig werden, wenn der Mieter trotz Kenntnis der Unzulässigkeit der bisherigen Vereinbarung eine neue Vereinbarung über die Höhe des von ihm zu entrichtenden Mietzinses trifft oder den bisher vorgeschriebenen, das gesetzlich zulässige Ausmaß überschreitenden Mietzins vorbehaltlos weiterzahlt. In beiden Fällen liegt die Beweislast für die Kenntnis des Mieters von der bisherigen Unzulässigkeit des gezahlten Mietzinses beim Vermieter (MietSlg XL/17 ua). Einen solchen Beweis hat die Vermieterin nicht angetreten.

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