Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der zu entscheidende Streitfall zeichnet sich dadurch aus, daß das Geschäftslokal der Antragsgegnerin von den geplanten oder bereits in Angriff genommenen Abbrucharbeiten nur indirekt betroffen ist. Das Geschäftslokal soll nämlich stehen gelassen werden; es werden nur die umliegenden Gebäudeteile entfernt und wieder aufgeführt.
Bei dieser besonderen Sachlage ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes zu billigen, daß die geplanten Abbrucharbeiten keinen Einfluß auf die Höhe des angemessenen Mietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3, 16 Abs 1 Z 1 MRG haben. Die vorübergehende Beeinträchtigung der Gebrauchsrechte des Bestandnehmers kann nämlich für die Angemessenheit eines Mietzinses, der für eine unbestimmte Zeit zu zahlen ist, nicht maßgeblich sein. § 1096 ABGB sieht hiefür das Instrument der vorübergehenden Mietzinsminderung vor.
Dies wurde - soweit ersichtlich - vom Obersten Gerichtshof noch nicht judiziert, ergibt sich aber eindeutig aus der Gesetzeslage.
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