OGH 5Ob1068/95(5Ob1069/95)

OGH5Ob1068/95(5Ob1069/95)13.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der Antragsteller 1.) Arch.Otto F*****, 2.) Helga W*****, 3.) Maria und Gerhard G*****, 4.) Helga C*****, 5.) Lorenz P*****, 6.) Monika S*****, 7.) Ing.Ingo K*****,

8.) Werner K*****, 9.) Hilda S*****, alle Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, und dort wohnhaft, mit Ausnahme der Antragsteller Helga W***** und Gerhard G*****, alle vertreten durch Heidi Gfatter, die Antragsteller Arch.Otto F*****, Maria G*****, Helga C***** und Ing.Ingo K***** zusätzlich noch durch Martina Pucher, beide Angestellte des österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, 1010 Wien, Falkestraße 3, wider den Antragsgegner Dr.Ernst Karl H*****, Immobilienverwalter, ***** vertreten durch Dr.Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Abs 1 Z 4 lit a aF WEG (jetzt § 26 Abs 1 Z 5 WEG) iVm § 17 Abs 1 Z 1 WEG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegeners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.Februar 1995, GZ 41 R 300/94-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 dritter SatzZPO).

Ein nicht durch bloße Erläuterungen und Ergänzungen behebbarer Mangel der Jahresabrechnungen liegt jedenfalls darin, daß sie nicht alle die Verwaltung der Liegenschaft betreffenden Geldflüsse wiedergibt. Damit wurde der eindeutig aus § 19 Abs 1 und Abs 3 Z 2 WEG ableitbare Gesetzesauftrag verletzt, daß sich die Abrechnung (so wie die Vorausschau) auf die gesamte Liegenschaft zu erstrecken hat (vgl WoBl 1994, 225/65; WoBl 1994, 226/66). Jeder einzelne Mit- und Wohnungseigentümer hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Auch die Rücklagenabrechnung und die Abrechnung der Darlehensgebarung, so sie dem Verwalter übertragen wurde, haben diesen Anforderungen zu entsprechen (vgl MietSlg 34/8; WoBl 1994, 71/15 ua). Insoweit ließ sich der vom Rekursgericht erteilte Auftrag zur Erstellung neuer Abrechnungen nicht umgehen.

Im Zuge der neuen Rechnungslegung werden auch jene Mängel (zB das Fehlen einer Buchungszeile etc) zu beheben sein, die für sich allein durchaus einer Ergänzung, Korrektur oder Erläuterung im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG (§ 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG idF vor dem 3. WÄG) zugänglich wären. Soweit das Rekursgericht bei einzelnen Rechnungsposten die klare Gegenüberstellung von Soll- und Isteinnahmen vermißte und das Fehlen einer Gliederung nach verschiedenen Verteilungsschlüsseln (unter genauer Angabe des jeweils angewendeten Verteilungsschlüssels) beanstandete, würden sich die vorgelegten Abrechnungen bei Ausschöpfung der in WoBl 1994, 71/15 aufgezeigten Ergänzungs- und Erläuterungsmöglichkeiten zwar im Toleranzbereich bewegen, doch ist die diesbezügliche Forderung nach Zusatzinformationen keinesfalls von der Hand zu weisen und daher im Zuge der ohnehin notwendigen neuen Rechnungslegung zu erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte