OGH 5Ob1068/92 (RS0069698)

OGH5Ob1068/9229.9.1992

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen sind, wird auch insofern durchbrochen als demjenigen Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein das Übermaß auferlegt werden kann. Dies wurde - (entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Meinung) - ganz allgemein ausgesprochen; ein Anwendungsfall davon ist zB der unverhältnismäßig hohe Wasserverbrauch durch einen Gewerbebetrieb.

Normen

MRG §21 Abs1 Z1

5 Ob 1068/92OGH29.09.1992
6 Ob 146/00iOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Wasserversorgungskosten zählen jedenfalls und unabhängig davon, wieviel Wasser die einzelnen Mieter konkret verbrauchen, zu den Betriebskosten. Wer die Kosten, die nach § 21 Abs 1 MRG als Betriebskosten anzusehen sind, verursacht oder verschuldet hat, ist für den Betriebskostencharakter ohne Bedeutung. (T1)

5 Ob 213/03iOGH13.01.2004

Auch; nur: Der Grundsatz, dass die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen sind, wird auch insofern durchbrochen als demjenigen Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein das Übermaß auferlegt werden kann. (T2); Beisatz: Im Gegensatz zum WEG kann dabei nicht im Vorhinein ein veränderter Schlüssel festgesetzt werden, sondern nur im Nachhinein der von dem Verursacher zu tragende Mehrverbrauch festgestellt werden. (T3)

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0050OB01068_9200000_001

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