Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Markus S*** wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem in SZ 21/22 behandelten Fall, daß dem Grundbuchsrichter durch seine Tätigkeit als Verlassenschaftsrichter bei der Erledigung des Grundbuchsgesuches das bestehende (nicht verbücherte) Substituionsband bekannt war, kann der gegenständliche Fall nicht gleichgehalten werden. Dazu kommt, daß für den Rekurswerber, der nicht zu den gemäß § 119 GBG zu verständigenden Personen gehört und seine Rechtsmittellegitimation nur auf § 9 AußStrG zu stützen vermag, keine eigene Rechtsmittelfrist läuft (RPflSlgG 651, 1061 ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)