OGH 5Ob103/15f (RS0130235)

OGH5Ob103/15f14.7.2015

Rechtssatz

Auch eine auf § 66 GBG gestützte Streitanmerkung setzt voraus, dass der Antragsteller in einem dinglichen (oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden) Recht verletzt wurde. Einem letztwillig mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot Bedachten steht daher vor dessen Eintragung mangels Eingriffs in ein solches Recht kein Antrag auf Streitanmerkung zu.

Normen

GBG §66

5 Ob 103/15fOGH14.07.2015

Dokumentnummer

JJR_20150714_OGH0002_0050OB00103_15F0000_001

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