Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1) Rene A, Kaufmann, und 2) Maria A, Geschäftsfrau, beide Türkenschanzstraße 19, 1190 Wien wohnhaft und beide vertreten durch Dr. Hans Bichler, Dr. Daniel Charim und Dr. Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Augustine B, Inhaberin einer Realkanzlei, Neubaugasse 29, 1070 Wien, vertreten durch Dr. Johannes Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 80.000,--), infolge außerordentlichen Rekurses der gefährdeten klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 19. September 1985, GZ. 11 R 199/85-16, den Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Kläger wird gemäß
Text
§ 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO), weil die Rechtsansicht des Gerichtes 2. Instanz mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der konkreten Gefährdung im Sinne des § 381 EO nicht in Widerspruch steht und die Besonderheit des Einzelfalls (Annahme des nachträglichen Wegfalls der Eingriffsgefahr) keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwirft (so auch 3 Ob 1006/84 und 8 Ob 1505, 1506/84).
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