Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass jene Flächen, welche die Antragsteller in ihr Wohnungseigentumsobjekt einbezogen haben wollen, wohnungseigentumsrechtlich als allgemeine Teile der Liegenschaft zu werten sind. Diese Rechtsansicht wird von den Antragstellern in ihrem Revisionsrekurs nicht erkennbar bekämpft. Daraus folgt aber notwendigerweise, dass das Begehren der Antragsteller nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 zu beurteilen ist.
Dass für die gewünschte Einbeziehung der von den Antragstellern beanspruchten Flächen in ihr Wohnungseigentumsobjekt - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - doch die Voraussetzungen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 vorlägen, wird im Revisionsrekurs nicht nachvollziehbar dargelegt. Wie sich vielmehr aus dem letzten Satz des Revisionsrekurses ergibt, sind die Antragsteller der Ansicht, vermeintliche Vereinbarungen im Wohnungseigentumsvertrag würden die Berechtigung ihres Begehrens erweisen und zwar „ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG“. Die Duldungspflicht aus einer vertraglichen Vereinbarung ist aber nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002, sondern muss im Streitverfahren geltend gemacht werden (vgl 5 Ob 114/05h; 5 Ob 248/00g; 5 Ob 92/89).
Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG wird nicht aufgezeigt; der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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