Spruch:
Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 GBG iVm § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Im Grundbuchsverfahren ist - abgesehen vom Antragsteller im Antragsverfahren oder von Personen, deren verbücherbare Rechte von Amts wegen zu berücksichtigen sind - nur derjenige rekursberechtigt, der durch die angefochtene Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte (SZ 45/74 ua), nicht aber derjenige, der die Verletzung bloß schuldrechtlicher Interessen oder Ansprüche behauptet, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden sind (JBl. 1969, 561; EvBl. 1978/124, EvBl. 1983/104 ua; jüngst 5 Ob 52/90).
Daher besteht kein Rekursrecht des im Rangordnungsbeschluß bezeichneten Schriftenempfängers (vgl. RPfSlgG 505) und des präsumptiven Käufers der Liegenschaft gegen den Beschluß, mit dem später die Zustellung der einzigen Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses an eine andere Person angeordnet wird (hier: Hinterlegung beim Prozeßrichter auf Grund von diesem erlassener einstweiliger Verfügung.
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