Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages mit dem neuen Mieter ist auch dann für die Bestimmung der Ausstattungskategorie und damit für die Höhe des Hauptmietzinses, der zulässig vereinbart werden kann, maßgebend, wenn der neue Mieter dem früheren Mieter die von diesem gemachten, die Ausstattungskategorie erhöhenden Aufwendungen ersetzte (MietSlg 37.333 = EvBl 1986/67 = RdW 1985, 179; MietSlg 38.288/48; s auch Würth-Zingher, Wohnrecht19, Rz 20 zu § 16 MRG). Zu dem von den Vorinstanzen in einem obiter dictum behandelten Problem der Rückforderbarkeit des vom Antragsteller an den früheren Mieter Bezahlten ist in diesem Verfahren nicht Stellung zu nehmen (s RdW 1985, 179 mit kritischer Besprechung von G.Iro).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)