Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach bei Vererbung von Geschäftsanteilen das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß § 12a Abs 3 MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft besteht (5 Ob
25/99h = immolex 2000, 38/20 = RdW 2000, 216 = WoBl 2000,146/74; 5 Ob
110/99h = WoBl 2000, 146/75). In der zuletzt angeführten Entscheidung
wurde auch schon ausgesprochen, dass die Sonderregelung des § 46a Abs 2 MRG insoweit nicht analogiefähig ist. Die Rechtsausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen, da Erblasser und Erbe gemäß § 547 ABGB bis zur Einantwortung in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten werden. Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß § 72 AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz.
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