OGH 5Ob10/01h

OGH5Ob10/01h30.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin "s*****" ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 2000, GZ 38 R 207/00y-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach bei Vererbung von Geschäftsanteilen das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß § 12a Abs 3 MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft besteht (5 Ob

25/99h = immolex 2000, 38/20 = RdW 2000, 216 = WoBl 2000,146/74; 5 Ob

110/99h = WoBl 2000, 146/75). In der zuletzt angeführten Entscheidung

wurde auch schon ausgesprochen, dass die Sonderregelung des § 46a Abs 2 MRG insoweit nicht analogiefähig ist. Die Rechtsausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen, da Erblasser und Erbe gemäß § 547 ABGB bis zur Einantwortung in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten werden. Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß § 72 AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz.

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