OGH 5Ob100/02w (RS0116810)

OGH5Ob100/02w24.1.2011

Rechtssatz

Im Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts kommt zufolge § 26 Abs 2 Z 2 und 3 WEG 1975 allen Miteigentümern sowie den Wohnungseigentumsbewerbern Parteistellung zu. Ein Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der den verfahrenseinleitenden Antrag nicht selbst stellte, ist berechtigt, die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens zu beantragen, ohne dass er dazu der Zustimmung des ursprünglichen Antragstellers bedarf. Er braucht dazu auch nicht eigens dem Verfahren als Partei beizutreten, da er aufgrund gesetzlicher Anordnung Partei des Verfahrens ist.

Normen

WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 1975 §26 Abs2 Z2
WEG 1975 §26 Abs2 Z3

5 Ob 100/02wOGH14.05.2002
5 Ob 190/10tOGH24.01.2011

Auch; Beisatz: In dem auf Antrag einzuleitenden, aber jeder Dispositionsbefugnis einzelner Parteien entzogenen Verfahren über die Neufestsetzung oder Nutzwerte kommt allen Mit- und Wohnungseigentümern Parteistellung zu. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_0050OB00100_02W0000_001

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