Spruch:
Die Übertragung der beim Bezirksgericht Gleisdorf zu 1 P 93/98d anhängig gewordene Pflegschaftssache an das Bezirksgericht St. Gilgen wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass ein offener Antrag auf Zuteilung der Obsorge der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN stets entgegenstünde, wie das Bezirksgericht St. Gilgen in seiner Stellungnahme zum Antrag des Bezirksgerichtes Gleisdorf ausführte, trifft nicht zu. Auch in einem solchen Fall kann im Interesse des Pflegebefohlenen die Übertragung der Zuständigkeit geboten sein. Eine Entscheidung durch das bisher zuständige Gericht wäre nur dann sinnvoll, wenn dieses bereits über entsprechende Sachkenntnisse verfügt oder jedenfalls in der Lage ist, sich diese Kenntnisse leichter zu verschaffen als das andere Gericht. Sind - wie hier - die aktuelle Lebenssituation der Mutter und ihre derzeitigen Zukunfstpläne weitgehend unbekannt, dann sind diese besonders bedeutsamen Umstände effizienterweise besser vom nunmehrigen Wohnsitzgericht der Mutter und des Kindes zu erheben (vgl zuletzt 6 Ob 508/00).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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