OGH 5Nd514/92

OGH5Nd514/9227.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Erhard C. J. Weber, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Hilton Büro-Center, 16.Stock, wider die beklagte Partei Ing.Wilhelm Papst, Kaufmann, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch Dr.Albin Ortner und Dr.Hans Jalovec, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 233.000,20 s.A. infolge des Antrages der klagenden Partei, die gegenständliche Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag ON 48 wird abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom 2.Juni 1992 hat der Kläger die Delegierung der seit 7.September 1990 beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragt. Er begründete dies damit, daß die überwiegende Zahl der namhaft gemachten Zeugen in Wien bzw in nächster Umgebung von Wien wohnhaft bzw beschäftigt ist, sodaß mit einer Verhandlung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Prozeßkostenaufkommen erheblich minimiert werden könnte.

Sowohl die beklagte Partei als auch das Landesgericht Klagenfurt haben sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen; letzteres mit der Begründung, daß bereits Beweise aufgenommen wurden. Es sind dies neben einem Konvolut vorgelegter Urkunden die Aussagen der Zeugen Dr.Jenny, Dipl.Ing.Dr.Luger und Lieselotte Papst, das Gutachten des Sachverständigen Dr.Kurt Dellisch und die Parteienaussage des Klägers.

Unter diesen Umständen kommt die vom Kläger gewünschte Delegierung nicht in Betracht. Sie ist nach der Judikatur zu § 31 JN überhaupt nur dann ins Auge zu fassen, wenn sie im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten liegt. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, ist dem Delegierungsantrag in der Regel nicht stattzugeben (E 12 zu § 31 JN, MGA14 ua; zuletzt 2 Nd 13/90).

Im gegenständlichen Fall müßte die Wiederholung von Beweisaufnahmen in Kauf genommen werden, wenn ein neues Gericht mit der Sache befaßt wird. Außerdem ergibt sich gar kein eindeutiges Übergewicht der im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wohnhaften oder berufstätigen Zeugen. Es sind nämlich immer auch Umfang und Bedeutung der Beweisthemen in Betracht zu ziehen. Den Gründen, die der Kläger für seinen Delegierungsantrag ins Treffen führt, kommt daher keineswegs eine derartige Bedeutung zu, daß dem Begehren angesichts der plausiblen Gegenargumente stattgegeben werden könnte.

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