OGH 5Nd509/01

OGH5Nd509/0121.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 1. April 2001 in Oberengstringen (Zürich) verstorbenen österreichischen Staatsbürgers Manfred Josef W*****, geboren am 30. Juli 1936 in Leitzersdorf, Österreich, wegen Ordination (§ 28 JN) den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ohne Entscheidung zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ordination eines in Österreich gelegenen Verlassenschaftsgerichtes ist in einem Fall wie dem gegenständlichen zwar grundsätzlich möglich (2 N 504/97), setzt jedoch voraus, dass weder der letzte allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen im Inland noch ein im Inland gelegenes Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln ist (5 Nd 509/97 = EFSlg 85.140, ebenfalls ein Ersuchen des Präsidenten des LGZ Wien betreffend). Die dafür zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten (Meldeanfrage über die Personaldaten der Eltern des Verstorbenen, Erkundigungen über die Hinterlassenschaft des Verstorbenen bei österreichischen Generalkonsulat in Zürich) wurden nach dem vorgelegten Akt noch nicht ausgeschöpft, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.

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