Spruch:
Der Akt wird dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ohne Entscheidung zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ordination eines in Österreich gelegenen Verlassenschaftsgerichtes ist in einem Fall wie dem gegenständlichen zwar grundsätzlich möglich (2 N 504/97), setzt jedoch voraus, dass weder der letzte allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen im Inland noch ein im Inland gelegenes Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln ist (5 Nd 509/97 = EFSlg 85.140, ebenfalls ein Ersuchen des Präsidenten des LGZ Wien betreffend). Die dafür zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten (Meldeanfrage über die Personaldaten der Eltern des Verstorbenen, Erkundigungen über die Hinterlassenschaft des Verstorbenen bei österreichischen Generalkonsulat in Zürich) wurden nach dem vorgelegten Akt noch nicht ausgeschöpft, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.
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