OGH 5Nd507/99

OGH5Nd507/9926.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 150.000,-- über das auf § 47 JN gestützte Ersuchen des Landesgerichtes Innsbruck, den bestehenden Zuständigkeitsstreit mit dem Bezirksgericht Salzburg über die Bestimmung von Sachverständigengebühren zu entscheiden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Gebühren des Sachverständigen Prim. Dr. R***** für die Gutachtenserörterung in der Beweistagsatzung vor dem Bezirksgericht Salzburg am 21. 10. 1994 sind vom Bezirksgericht Salzburg zu bestimmen.

Text

Begründung

Der Zuständigkeitsstreit ist dadurch entstanden, daß das Bezirksgericht Salzburg offenbar meint, als Rechtshilfegericht nur die Gebühren eines von ihm selbst bestellten Sachverständigen bestimmen zu müssen. Im gegenständlichen Fall habe das Landesgericht Innsbruck (als Prozeßgericht) den Sachverständigen bestellt (nach dem Akteninhalt am 3. 11. 1993); dessen Gutachten sei nur auftragsgemäß in einer Beweistagsatzung (am 21. 10. 1994) beim Gericht am Wohnort des Sachverständigen erörtert worden (dieser Rechtsauffassung entsprechend hatte das Bezirksgericht Salzburg die bei ihm überreichte Gebührennote des Sachverständigen an das Landesgericht Innsbruck weitergeleitet, wo diese bis zum Ende des Verfahrens vorerst unerledigt blieb).

Rechtliche Beurteilung

Die strittige Gebührenbestimmung fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Salzburg.

Gemäß § 39 Abs 1 GebAG 1975 ist die Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Das ist, folgt man dem Gesetzeswortlaut, eindeutig das Bezirksgericht Salzburg. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen sprechen für diese Auslegung, da der Sachverständige - wie dies zB im gegenständlichen Fall geschehen ist - seinen Gebührenanspruch bei jenem Gericht geltend machen wird, das ihn zur Beweisaufnahme geladen, seine Dienste in Anspruch genommen und die zu entlohnende Leistung präsent hat.

Die Rechtspraxis bestätigt im wesentlichen diese Auffassung (so wurden für eine zweite Gutachtenserörterung am 21. 10. 1997 die Gebühren des SV Dr. R***** gemäß § 39 Abs 1 GebAG 1975 durch das Bezirksgericht Salzburg bestimmt - ON 65). Ausnahmen von der Gebührenbestimmungspflicht des Rechtshilfegerichtes wurden, soweit ersichtlich, idR nur dann gemacht, wenn sich dessen Tätigkeit in der Weiterleitung der Akten bzw des Auftrages zur Gutachtenserstattung an den Sachverständigen erschöpfte (vgl E 11 ff zu § 39 GebAG MGA2). In der Entscheidung 5 N 503/93 (SV 1993 Nr. 2, 35) wurde die Bestellung des Sachverständigen durch das Rechtshilfegericht nur deshalb erwähnt, weil sich darin im Anlaßfall besonders deutlich dokumentierte, daß bei diesem Gericht und nicht etwa beim ersuchenden Gericht die Beweisaufnahme iSd § 39 Abs 1 GebAG 1975 stattgefunden hat. Eine Voraussetzung für die Kompetenz des Rechtshilfegerichts, die Gebühren des von ihm in einer Beweistagsatzung einvernommenen Sachverständigen zu bestimmen, ist darin nicht zu erblicken.

Es war daher gemäß § 47 JN wie im Spruch zu entscheiden.

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