OGH 5Nd503/02

OGH5Nd503/0225.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt H*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf/Krems, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen EUR 1.210,73 = S 16.660,- über den Antrag der klagenden Partei auf Delegation gemäß § 31 JN, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems bestimmt.

Text

Begründung

Mit der Behauptung, er habe bei einer Niederlassung der Beklagten in Graz eine Pauschalreise gebucht und es stünden ihr Gewährleistungsansprüche in Höhe des Klagsbetrags zu (Reisepreisminderung von 50 %) begehrt der Kläger mit der beim Bezirksgericht für ZRS Graz eingebrachten Klage den Betrag von EUR 1.210,73.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt er eine Delegation gemäß § 31 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems, weil nicht nur er, sondern drei von ihm namhaft gemachte Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Kirchdorf/Krems ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort hätten.

Die Beklagte hat bisher die Einvernahme zweier Zeugen sowie eines Geschäftsführers der beklagten Partei beantragt, welche offenkundig alle ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes für ZRS Graz haben.

Die beklagte Partei hat sich, obwohl ihr dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum Delegierungsantrag des Klägers nicht geäußert.

Rechtliche Beurteilung

Damit lässt sich zwar die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen, doch fehlt es am Widerspruch der beklagten Partei an der Delegation, woraus geschlossen werden kann, dass sich die Beklagte durch die begehrte Delegation jedenfalls nicht übermäßig beeinträchtigt sieht. Es ist daher bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen und den vorgetragenen Zweckmäßigkeitsgründen der Vorzug zu geben. Dies führte zur Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Kirchdorf/Krems.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte