Spruch:
Die Übertragung der Zuständigkeit vom Bezirksgericht Spittal/Drau an das Bezirksgericht Favoriten laut Beschluß des erstgenannten Gerichtes vom 25.11.1994, P 251/93-52, wird genehmigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Selbst ein (nahezu) entscheidungsreifer offener Unterhaltserhöhungsantrag steht der Übertragung der Zuständigkeit einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes dann nicht entgegen, wenn sich - wie hier - inzwischen alle Beteiligten am neuen Gerichtsort aufhalten und das bisher zuständige Gericht nur so kurz mit der Pflegschaftssache befaßt war, daß es keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen gewinnen konnte. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten (vgl EFSlg 72.832; EFSlg 72.834; EFSlg 72.838).
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