OGH 5Nc36/15m

OGH5Nc36/15m7.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Höllwerth sowie die Hofrätin Dr. Grohmann als weitere Richter über den zu AZ 4 P 143/11d‑80 des Bezirksgerichts Wels eingebrachten Delegierungsantrag des Dr. A*****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050NC00036.15M.0107.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Nach rechtskräftiger Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens verpflichtete das Bezirksgericht Wels den (vormals) Betroffenen zur Zahlung der mit 540 EUR bestimmten Kosten des Verfahrenssachwalters. Der Betroffene erhob gegen diesen Beschluss Rekurs, lehnte gleichzeitig die im Sachwalterschaftsverfahren zuständige Richterin sowie andere namentlich genannte Richter im Sprengel des Landesgerichts Wels ab und beantragte die Delegierung „seiner“ Verfahren an ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgericht Linz. Er begründete den Delegierungsantrag mit ‑ seiner Meinung nach ‑ unrichtigen, amtsmissbräuchlich ergangenen Entscheidungen und der Befangenheit von Rechtsprechungsorganen.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mangels weiterer Konkretisierung nur über den Delegierungsantrag im Verfahren 4 P 143/11d des Bezirksgerichts Wels zu entscheiden ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Möglichkeit besteht auch im außerstreitigen Verfahren (RIS‑Justiz RS0046292). Ein Delegierungsantrag kann nach ständiger Rechtsprechung weder auf Ablehnungsgründe noch auf ungünstige Entscheidungen gestützt werden (RIS‑Justiz RS0114309). Die Delegierung dient auch nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Sie hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten zu beschränken (RIS‑Justiz RS0046333). Im Sinn dieser Rechtsprechung besteht schon mangels Behauptung derartiger Zweckmäßigkeitsgründe kein Anlass, anstelle des örtlich zuständigen ein anderes Gericht zu bestimmen. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

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