Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, gemäß § 31 JN anstelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Landesgericht Wiener Neustadt, in eventu das Landesgericht Leoben, zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt in der Hauptsache vom Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 234.164,98 EUR sA. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger beantragte die Delegation der Rechtsache an das Landesgericht Wiener Neustadt, in eventu das Landesgericht Leoben. Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erachtete eine Delegierung nicht als zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt:
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN).
Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann (vgl RIS‑Justiz RS0046333 [T1]; RS0053169). Die Delegierung ist Ausnahmefall und darf nicht durch großzügige Handhabung zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS‑Justiz RS0046589 [T1 und T2]).
Der Kläger stützt seinen Delegierungsantrag inhaltlich (nur) auf die Befürchtung, „dass die Gerichte innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz nicht ganz unbefangen an das Verfahren herangehen und es daher zweckmäßig erscheint, das Verfahren in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel zu verlegen“.
Ein Delegierungsantrag nach § 31 JN kann aber nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen; nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0073042). Letztgenannte Schwierigkeiten macht der Kläger aber nicht geltend.
Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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