European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0050NC00011.17P.0823.000
Spruch:
Die vom Bezirksgericht Graz‑West verfügte Übertragung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Hollabrunn wird genehmigt.
Begründung:
Das Bezirksgericht Graz‑West übertrug mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. 3. 2017 die Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Hollabrunn. Dieses verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.
Das übertragende Gericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Übertragung ist zu genehmigen.
2. Das Sachwalterschaftsgericht kann gemäß § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des sachwalterschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Entscheidend ist dabei der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen (RIS‑Justiz RS0046971).
3. Der Betroffene hält sich seit 1. 9. 2016 in der Justizanstalt G***** (Maßnahmenvollzug) auf. Ein konkreter Hinweis auf einen bevorstehenden Wechsel des Aufenthalts liegt nicht vor. Der in der Rechtsprechung geforderte stabile Aufenthalt (RIS‑Justiz RS0046971 [T5]) im Sprengel jenes Gerichts, an das die Zuständigkeit übertragen wurde, ist gegeben.
4. Die bisher im Zusammenhang mit der – noch nicht erfolgten – Bestellung eines Sachwalters gesetzten Maßnahmen (insbesondere Erstanhörung) sprechen aufgrund der Notwendigkeit weiterer Verfahrensschritte nicht gegen die Zweckmäßigkeit der Übertragung (vgl 7 Nc 5/07f). Eine – aus Vertrautheit mit dem Fall allenfalls abzuleitende – bessere Eignung des übertragenden Gerichts scheidet schon wegen des Richterwechsels aus (RIS‑Justiz RS0046908 [T14]).
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