4 Ob 97/81 | OGH | 20.10.1981 |
Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0040OB00097_8100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach § 15 BAG bedarf die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses der schriftlichen Auflösungserklärung beider Parteien des Lehrvertrages, also des Lehrberechtigten und des Lehrlings, wogegen der gesetzliche Vertreter in den erwähnten Fällen lediglich eine Zustimmungserklärung abzugeben hat, die jedoch vom Erfordernis der Schriftform nicht erfaßt wird. Die von den Eltern abgegebene (schriftliche) Zustimmungserklärung kann die Erklärung des Lehrlings nicht ersetzen (Rechtslage vor der BAG Novelle 1978). Das Dienstverhältnis besteht daher aufrecht weiter. Erscheint aber der Lehrling ohne Vorliegen eines rechtlich relevanten Verhinderungsgrundes zur Arbeit nicht mehr, steht ihm kein Entgeltsanspruch zu, da Entgeltanspruch und Erbringung der Arbeitsleistung grundsätzlich voneinander abhängen.