OGH 4Ob97/73 (RS0021343)

OGH4Ob97/7319.3.1974

Rechtssatz

Der Unternehmenserwerber haftet bis zur Höhe der übernommenen Aktiven, also pro viribus für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, so zum Beispiel für noch offene Gehaltsforderung, deren wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen außer Zweifel steht (SZ 16/108; Wolff in Klang VI, 355) und im Zeitpunkt der Übernahme bekannt ist.

Normen

ABGB §1151 XII
ABGB §1409 A
ABGB §1409 Ea
ABGB §1409 Ec

4 Ob 97/73OGH19.03.1974

Veröff: JBl 1974,486 = Arb 9202

5 Ob 65/93OGH29.06.1993

Vgl auch

5 Ob 204/08yOGH13.01.2009

Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB sieht nur eine beschränkte Haftung des Übernehmers vor, nämlich nur bis zur Höhe der übernommenen Aktiven (also pro viribus) und überdies nur für die zum Unternehmen gehörenden Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. (T1)

8 Ob 2/15zOGH26.02.2015

Auch; Beisatz: Der Erwerber haftet im Umfang beschränkt bis zur Höhe des Verkehrswerts des übernommenen Unternehmens. (T2); Veröff: SZ 2015/13

8 Ob 29/18zOGH27.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19740319_OGH0002_0040OB00097_7300000_006

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