Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung vorläufig, die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die klagende Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien besteht sei dem Jahr 1977; sie wurde am 22.September 1977 mit der Firma "V*** Ö*** H***" in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist
a) die Errichtung, die Erwerbung, die Pachtung und der Betrieb von Hotels, Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie von Baulichkeiten, die geselligen Zwecken, Vereinszwecken oder der allgemeinen Vermietung dienen,
b) der Betrieb des Gastgewerbes im Sinne der §§ 189 und 191 GewO sowie das Hotelwagengewerbe und
c) der Handel mit Waren aller Art. Am 25.Juni 1984 beschloß die Hauptversammlung der Klägerin die Änderung der Firma auf "I*** H*** A*** Aktiengesellschaft"; diese Änderung wurde am 10.Oktober 1984 in das Handelsregister eingetragen. Die neue Firmenbezeichnung ist auf das H*** I*** in Wien zurückzuführen, das 1977 als Teil der "BRISTOL AG" in die klagende Aktiengesellschaft eingebracht worden war:
Das HOTEL I*** in Wien wurde am 28.April 1973 eröffnet; es war das einzige in der gesamten Monarchie, das berechtigt war, den Titel "k.u.k. Hofhotel" zu führen. Das HOTEL I*** blieb bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges das führende Hotel Österreichs. Von 1945 bis 1955 war es Sitz der Kommandantur der sowjetischen Besatzungsmacht; dann wurde es adaptiert und 1957 wiedereröffnet. Seit 1959 ist das HOTEL I*** offizielle Residenz der Republik Österreich für Staatsbesuche.
Vor der Firmenänderung waren die Häuser der Klägerin unter der Bezeichnung "C*** UND C*** H*** A***" (Kurzbezeichnung CCA-Hotels) in einem gemeinsamen Management zusammengefaßt gewesen; für sie war auch international unter dieser Bezeichnung geworben worden. Am 30.Oktober 1984, also kurz nach der Registrierung der neuen Firma, meldete die Klägerin die Wort-Bild-marke "I*** H*** A***" zur Registrierung im österreichischen Markenregister an. Die Registrierung erfolgte unter der Nr.107.764 für die Klasse 42 mit Beginn der Schutzdauer am 28.Dezember 1984. Die Marke besteht aus einem geschmückten Doppeladler mit Krone und den Worten "I*** H*** A***"; ihr Schutzbereich erstreckt sich auf Hotels, Leitung und Verwaltung von Hotels und Beherbergungsunternehmen, Betrieb von Gaststätten, Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants, Buffets, Caferestaurants und Bars, weiters auf die Organisation von Konferenzen, Produktpräsentation und Ausstellungen sowie die Verabreichung von Heilmassagen. Die erstbeklagte Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Linz ist seit 8.Jänner 1986 im Handelsregister des Landesgerichtes Linz unter der Firma "I*** T*** F*** AG" eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand ist
- a) das Betreiben von Ferienclubs;
- b) der Anteilsverkauf und die Vermittlung von Bestandverträgen, insbesondere in Form von Timesharing, das ist die Anmietung von Hotelappartements, Bungalows, Eigentumswohnungen, Ferienclubs oder ähnlichem zum Zweck der Bereitstellung bzw. Weitervermietung an Dritte zu Urlaubszwecken gegen deren Kostenbeteiligung einschließlich der hiefür erforderlichen Hilfsgeschäfte;
c) die Entwicklung und Konzeption von Bauobjekten, insbesondere von Projekten, die für die Verwertung im Fremdenverkehr geeignet sind;
d) der Erwerb und die Verwaltung von Anteilen an anderen Unternehmungen, in denen die Gesellschaft eine dominierende Stellung einnimmt, sie wirtschaftlich leitet und beeinflußt (Holding).
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschatszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere auch zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland. Die Zweitbeklagte ist seit 29.Dezember 1972 unter der Firma "I*** K*** mbH" im Handelsregister
des Landesgerichtes Linz eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand wurde mehrfach geringfügig geändert, so am 6.September 1974, am 10. März 1977, am 7.August 1978, am 11.September 1981 und zuletzt am 16. März 1983. Nunmehr besteht er im Handel mit Realitäten sowie Waren aller Art, in der Errichtung von Baulichkeiten durch hiezu befugte Gewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf einer Liegenschaft, an der das Verfügungsrecht zusteht, weiters in deren Verwertung unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsausweis oder an eine besondere Bewilligung gebundenen Tätigkeit, in der Schaffung und Übertragung von Wohnungseigentum, in der Kapitalbeteiligung an Unternehmungen dieser Art sowie in der Vornahme aller hiemit zusammenhängenden verwandten Geschäfte, schließlich in der Vermittlung und Verwaltung von Immobilien, die Vermögensberatung, Geschäftsvermittlung und den Verkauf von Beteiligungen umfaßt. Am 27.Oktober 1978 meldete die Zweitbeklagte die Wort-Bild-Marke "imperial" für die Klassen 36 (Verkauf von Gesellschaftsanteilen, Vermietung von Geschäfts-, Büro- und Wohnhäusern), 37 (Errichtung von Geschäfts-, Büro- und Wohnhäusern, Fabriks- und Lagerhallen und Garagen und 39 (Vermietung von Fabriks- und Lagerhallen, Garagen) zur Eintragung in das Markenregister des Österreichischen Patentamts an. Die Marke besteht aus dem Wort "I***" sowie einem Quadrat mit aufsteigendem Kurvenmuster und wurde zu Nr.90.500 mit Beginn der Schutzdauer am 21.Februar 1979 registriert.
Weiters meldete die Zweitbeklagte am 10.Jänner 1985 die Wort-Bild-Marke "Club Imperial" für die Klasse 39 (Organisation von Ausflügen), Klasse 41 (Durchführung von Fitnessprogrammen sowie Gymnastik- und Sportveranstaltungen, Organisation von Unterhaltungsveranstaltungen, Schulungen, Vorträgen und Seminaren) und - ebenso wie die klagende Partei - für die Klasse 42 zur Eintragung in das Markenregister des Österreichischen Patentamtes an. Diese Marke besteht aus den Worten "Club Imperial" und einem in ein abgerundetes Rechteck eingefügten, mit einem senkrechten Balken durchgestrichenen "C". Sie wurde zu Nr.111.030 mit Beginn der Schutzdauer am 4.Dezember 1985 registriert und wird mit Zustimmung der Zweitbeklagten auch von der Erstbeklagten verwendet. Der Drittbeklagte ist alleiniger Geschäftsführer der Zweitbeklagten, weiters Gesellschafter der "A***"-Hotelbetriebsgesellschaft mbH - die den Club I*** in Going betreibt - , der "G*** L***"-Hotelbetriebsgesellschaft mbH - die das Theaterhotel in Salzburg führt - , sowie der "W*** H***"-Hotelbetriebsgesellschaft mbH, die das Theaterhotel in der Josefstädterstraße in Wien führt.
Im Rahmen ihrer Unternehmenstätigkeit erwirbt die Erstbeklagte zeitlich begrenzte Nutzungsrechte an bestehenden Hotels und verkauft sie in der Form des "Timesharing" weiter. Dabei wird dem Kunden - laut Werbebroschüre des "Club I*** Timesharing" - ein exklusives Wohnrecht in den schönsten Hotels und Urlaubsanlagen als Urlaubswohnsitz zur Verfügung gestellt, wobei anstelle der Miete für ein Hotelzimmer oder Appartement Wohnrechtspunkte verrechnet werden. Diese Wohnrechtspunkte werden im voraus entgeltlich erworben. Für die Benützung des Zimmers bzw. Appartements sind dann nur noch die anteiligen Betriebskosten zu zahlen. Ein Mitglied des Timesharing-Clubs ist "Aktionär und Miteigentümer der I*** T*** F*** AG", ihm "stehen alle von der I***
T*** F*** AG angebotenen Hotels in gleicher Weise
offen". Das mit den Anteilen erworbene Wohnrecht kann auch "Freunden und Verwandten überlassen, vermietet, vererbt und verkauft werden". Es besteht die Möglichkeit, "den Urlaubswohnsitz in den I*** Club-Hotels weltweit zu tauschen, zB an der Französischen Riviera, der Costa del Sol, in Florida, Hawaii oder Barbados. Denn die Clubhotels werden jeweils an eine oder sogar mehrere internationale Timesharing Tauschorganisationen wie zB Intervall International oder Eurex angeschlossen. Damit stehen derzeit mehr als 500 Urlaubsziele der höchsten Kategorie in rund 40 Ländern der Erde zur Auswahl." Dem Mitglied eines Timesharing Clubs stehen aber auch noch andere Vorteile wie zB "Clubrabatt auf Speisen und Getränke in mehreren Restaurants des Club I***, Teilnahmeberechtigung am Sport- und Clubprogramm, Clubrabatt bei Sonderleistungen in einzelnen Hotels, Rabatte bei Buchungs- und Verlängerungswochen für Freunde und Bekannte, Rabatte bei verschiedenen Sportanlagen und Rabatte und bargeldloser Einkauf in verschiedenen Geschäften" zur Verfügung (Werbebroschüre). Die Prospekte des Club I*** mit Clubhotelbeschreibungen sind in ihrer Art und Aufmachung durchaus mit herkömmlichen Hotelprospekten zu vergleichen, wobei lediglich anstelle der üblicherweise vorzufindenden Preise Wohnrechtspunkte eingetragen sind.
Auf den Prospekten des "Club I*** Timesharing" wie auch in der Korrespondenz betreffend den kostenlosen Testaufenthalt in einem Haus des Club I*** Timesharing findet sich wiederholt neben den Worten "Club I***" ein quadratisches Bild, das links unten einen Schmetterling sowie in der Mitte einen Kreis mit Weltkugel und landkartenartig dargestellten Kontinenten zeigt. Dabei wird das Wort "Imperial" durch die Buchstabengröße blickfangartig hervorgehoben; darunter steht wesentlich kleiner: "T*** F*** AG" oder "Club I*** Timesharing", wiederum darunter in normaler Druckschrift die Geschäftsadresse samt Telefonnummer der Erstbeklagten. Dieses Zeichen befindet sich vor allem auch auf den Katalogen und Prospekten, die die einzelnen Hotels beschreiben, so zB das Theaterhotel in der Josefstadt, das Theaterhotel in der Mozartstadt Salzburg, das Sanotel in Bad Gastein und das Hotel Club I*** in Going.
Seit dem Jahr 1987 kommt es im Geschäftsverkehr zu Verwechslungen zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten. Diese Verwechslungen wurden insbesondere durch telefonische Werbeaktionen der Erst- und der Zweitbeklagten hervorgerufen, in denen kostenlose Aufenthalte in Hotels des Club I*** angeboten wurden. So fragte am 20.September 1988 eine Frau F*** bei der Geschäftsleitung der Klägerin nach, ob diese per Telefon ihre Hotels anbiete; sie habe nämlich ein telefonisches Angebot erhalten, in einem der I***-Hotels einen viertägigen Probeaufenthalt zu nehmen. Am 2. September 1988 erkundigte sich Dipl.Ing. Josef B*** bei der Klägerin, ob diese kostenlose Probeaufenthalte anbiete, da ihm ein solches Angebot telefonisch unterbreitet worden sei. Am 21.Juni 1988 wollte eine Frau G*** bei der Klägerin nähere Informationen über einen kostenlosen Testurlaub in den I***-Hotels erfragen; ein solcher Aufenthalt sei ihr telefonisch nahegelegt worden. Zu ähnlichen Verwechslungen betreffend Zimmerreservierungen und kosetnlose Testaufenthalte in vermeintlichen I***-Hotels der Klägerin war es auch im Oktober und Dezember 1987 gekommen. Am 11.Juli 1988 erhielt die Klägerin eine Rechnung bzw. Auftragsbestätigung vom 7.Juli 1988 über ein Gegengeschäft der W***-Z*** GmbH wegen einer Annonce im Magazin "Profil", die tatsächlich von der Erstbeklagten bestellt worden war. In Zeitschriften wie zB im "Tirol Kurier" vom 23.August 1988 ist von der Linzer Firma "I*** Hotels" die Rede und auch vom "Club I***". In der Morgenausgabe des "Kurier" vom 19.Mai 1988 spricht ein Zeitungsartikel von der "I*** Hotel-Kette". In einer Zeitschrift "FM Fremdenverkehr" heißt es unter der Rubrik "Die Szene feiert", daß das Theaterhotel in der Josefstadt seine Pforten geöffnet habe und Betreiber des neuen 4-Stern-Hotels in Wien die Firmengruppe I*** sei, die das Haus im Timesharing-System führe. Im "Kitzbüheler Anzeiger" vom 30.August 1988 wird von einer "I*** Hotelanlage" gesprochen.
Mit der Behauptung, daß durch die Verwendung desselben Firmenschlagwortes - "I***" - die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Streitteilen entstehe, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer des Rechtsstreites, längstens jedoch bis zum 31.Dezember 1989, den Gebrauch des Wortes "I***" im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, es sei denn als Bestandteil ihres Firmenwortlautes und ohne blickfangartige graphische Hervorhebung innerhalb des Firmenwortlautes.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsantrages. Der Zweitbeklagten komme im Hinblick auf die Protokollierung ihrer Firma im Jahre 1972 und ihre Markenanmeldung vom Jahre 1978 gegenüber der Klägerin die Priorität für die Benützung des Wortes "Imperial" zu. Im übrigen bestehe angesichts der von den Streitteilen ausgeübten, von einander wesentlich abweichenden Unternehmenstätigkeiten keine Verwechslungsgefahr. Der Schutz nach § 9 Abs 1 UWG bestehe nur dann, wenn sich eine Firma oder ein Firmenbestandteil im Geschäftsverkehr so durchgesetzt habe, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger oder ein bestimmtes Unternehmen erblicke. Dem Phantasiewort "Imperial" komme keine solche Kennzeichnungskraft zugunsten der Klägerin zu; sie wäre aber in jedem Fall auf den Bereich von Wien beschränkt, weil außerhalb dieses Gebietes die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Imperial" nicht mit der Klägerin und deren Hotel I*** verbänden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die von der Erstbeklagten betriebenen Unternehmen würden zwar wie Hotels geführt, doch bestehe hier ein entscheidender Unterschied zur Klägerin: Wie sich schon aus der Firma der Zweitbeklagten - "K*** Gesellschaft mbH" - ergebe,
beruhten die Objekte der Erstbeklagten auf der Beteiligung der einzelnen Clubmitglieder am Kapital. Die Rechte der einzelnen Clubmitglieder unterschieden sich ganz grundsätzlich von den Möglichkeiten, die einem Hotelgast eingeräumt sind. Durch den Ankauf einer Beteiligung werde der Käufer nicht bloß Mieter, sondern Inhaber einer Aktie, über die er frei verfügen könne. Die zum Verkauf angebotene Ware unterscheide sich daher wesentlich von den Leistungen, die die Klägerin für ihre Gäste anzubieten in der Lage sei. Im Hinblick auf diese Verschiedenheit des Leistungsangebotes müsse eine Verwechslunsgefahr verneint werden. Dem stehe nicht entgegen, daß es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen sei; die Branchenverschiedenheit schließe die Verwechslungsgefahr objektiv aus.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer des Rechtsstreites, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1989, im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet des Hotel- und Beherbergungsgewerbes, insbesondere beim Verkauf von Nutzungsrechten an Hotel- und Urlaubsanlagen, das Wort "Imperial" zu gebrauchen; davon ausgenommen sei die Verwendung dieses Wortes als Bestandteil des Firmenwortlautes, sofern dies ohne blickfangartige graphische Hervorhebung geschehe. Das Mehrbegehren, den Beklagten auch im übrigen Geschäftsverkehr die Verwendung des Wortes "Imperial" zu verbieten, blieb abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der vom abändernden Teil der Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteige. Die objektive Möglichkeit einer Verwechslung der beteiligten Unternehmen bestehe immer schon dann, wenn unter derselben Bezeichnung gleiche oder auch nur ähnliche Leistungen angeboten würden; nur durchgreifende Branchen- oder Warenverschiedenheit schließe im allgemeinen die Verwechslungsgefahr aus. Die typischen Absatzgebiete der Klägerin und der Erstbeklagten stimmten weitgehend überein: Beide wendeten sich mit ihrem Angebot an Personen, die ihren Urlaub in Hotels der gehobenen Klasse verbringen wollen; auch Geschäfts- oder Bildungsreisende fänden für ihre Bedürfnisse sowohl bei der Klägerin als auch bei der Erstbeklagten Unterbringungsmöglichkeiten vor. Unterschiedlich sei nur das Vertriebssystem: Während in dem einen Fall das Hotelzimmer laut Preisliste zu bezahlen sei, seien im anderen Fall Nutzungsrechte zu erwerben, die veräußert werden könnten, falls man das Hotelzimmerangebot nicht selbst in Anspruch nehme. Dementsprechend ähnelten einander auch die Hotelprospekte der Klägerin und der Erstbeklagten; in den Prospekten der letzteren seien nur die Preise duch "Wohnrechtspunkte" ersetzt. Das Angebot der Erstbeklagten möge zwar durch die Möglichkeit einer Kapitalbeteiligung über das der Klägerin hinausgehen, überschneide sich aber mit diesem doch eindeutig in der Bereitstellung von Leistungen, wie sie auch die Klägerin als traditionelles Hotelunternehmen erbringe. Die Erstbeklagte bediene sich des Firmenbestandteils "Imperial" auf einem Absatzgebiet, das von der Klägerin besetzt sei. Diese genieße hier sogar Markenschutz für die auf ihren Hotelbetrieb hinweisende Bezeichnung "Imperial", und zwar länger als die Zweitbeklagte, deren gleichlautendes Unternehmenskennzeichen bis zum 10. Jänner 1985 - durchaus unterscheidungskräftig - auf den Unternehmensgegenstand der Kapitalanlage auf dem Immobilienmarkt beschränkt gewesen sei. Die Erstbeklagte könne sich daher nicht auf die befugte Verwendung einer registrierten Marke mit besserem Zeitrang berufen; ihr Gebrauch des Wortes "Imperial" für geschäftliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Hotel- und Beherbergungsgewerbes stelle sich vielmehr als Mißbrauch im Sinne des § 9 Abs 1 und 3 UWG dar. Der daraus abgeleitete Unterlassungsanspruch richte sich gemäß § 18 UWG wegen der offensichtlich gemeinsamen Vorgangsweise gegen alle drei Beklagten. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin gehe allerdings insofern zu weit, als den Beklagten die Verwendung des Wortes "Imperial" im gesamten geschäftlichen Verkehr verboten werden solle. Dieses Wort sei aber in vielen Branchen in- und außerhalb Österreichs gebräuchlich und erhalte erst durch Zusätze Kennzeichnungskraft für ein bestimmtes Unternehmen. Den Beklagten müsse es daher überall dort, wo die Verschiedenheit des Unternehmensgegenstandes eine Verwechslung mit der Klägerin ausschließe, gestattet sein, den Firmenbestandteil "I***" weiterzuverwenden.
Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände seien verfehlt: Das Wort "Imperial" sei mit entsprechenden Zusätzen sehr wohl geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen oder es von anderen zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall ergebe sich die Kennzeichnungskraft für das Unternehmen der Klägerin aus dem Zusammenhang mit dem Wort "Hotel"; wo es um Hotels oder schlechthin um das Beherbergungsgewerbe gehe, werde man mit "Imperial" das Hotel der Klägerin in Wien assoziieren. Insoweit genieße auch der Firmenbestandteil "I***" für sich allein den Schutz des § 9 Abs 1 UWG. Im übrigen sei durch die Registrierung der Marke "I*** H*** A***" der Anscheinsbeweis dafür erbracht, daß sie Kennzeichnungskraft für das Unternehmen der Klägerin besitzt. Im Hinblick auf dieses Markenrecht der Klägerin könne auch keine Rede davon sein, daß sich die Kennzeichnungskraft ihrer Firma nur auf Wien beschränke. Der österreichweite Bekanntheitsgrad des H*** I*** in Wien lasse bei dieser Bezeichnung zunächst an dieses Etablissement denken. Dazu komme, daß die Klägerin auch in Salzburg und Innsbruck Hotels betreibe; das widerlege das Argument der Beklagten, daß eine Verwechslung mit Hotels aus dem Angebot der Erstbeklagten ohnehin auszuschließen sei, weil das H*** I*** in Wien so bekannt sei, daß es niemand mit einem anderen Unternehmen als dem der Klägerin in Verbindung bringe.
Zu Unrecht beriefen sich die Beklagten auch darauf, daß sie im Gegensatz zur Klägerin kein einziges Hotel selbst betrieben, hätten sie doch zumindest in ihrem Werbematerial darauf hingewiesen, die angebotenen Hotels würden "von der I***-Gruppe geführt". Das Argument von der angeblich mangelnden Verwechslungsgefahr sei im übrigen durch die Tatsachen widerlegt.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der "Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs) der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Bezeichnung "Imperial" ist für die Klägerin als besonderes Unternehmenskennzeichen (§ 9 Abs 1 UWG) und als Bestandteil ihrer Firma (§ 9 Abs 1 UWG) sowie ihrer Marke (§ 9 Abs 3 UWG) geschützt. Den Schutz nach § 9 UWG genießt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung - auch ein Firmenbestandteil, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (ÖBl.1986, 127; ÖBl.1988, 23 u.v.a.), sofern der Firmenbestandteil Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden; die Bezeichnung muß also eine Namensfunktion haben (ÖBl.1988, 23 mwN). Das trifft hier zu, weil das Wort "Imperial" im vorliegenden Zusammenhang keinen beschreibenden Charakter hat, sondern eine Phantasiebezeichnung mit ausreichender Unterscheidungskraft ist. Als Wortbestandteil der für die Klägerin registrierten Wort-Bild-Marke prägt es - wie es bei solchen Marken in der Regel zutrifft - auch den Gesamteindruck dieser Marke (vgl. PBl.1980, 181). Noch viel älter als die Firma und die Marke der Klägerin ist aber die Unternehmensbezeichnung "H*** I***". Den Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daß der Kennzeichenschutz der Klägerin örtlich - nämlich auf Wien - begrenzt wäre. Schon die Unternehmensbezeichnung "Hotel I***" ist nicht nur in Wien, sondern in ganz Österreich (und über dessen Grenzen hinaus) weithin bekannt. Davon, daß die Kennzeichnungskraft des Wortes "Imperial" in bezug auf das Unternehmen der Klägerin auf Wien beschränkt wäre (vgl. Hohenecker-Friedl 49), kann daher keine Rede sein; für die Annahme einer solchen Begrenzung des Firmen- und Markenschutzes fehlt überhaupt jede Grundlage. Auf den Einwand, daß sie schon früher als die Klägerin das Schlagwort "Imperial" auf dem Gebiet des Hotel- und Beherbergungsgewerbes verwendet hätten, kommen die Beklagten mit Recht nicht mehr zurück.
Nach Meinung der Beklagten bestehe vor allem deshalb keine Verwechslungsgefahr, weil die Geschäftsbereiche der Klägerin und der Erstbeklagten nicht übereinstimmten. Nun trifft es zwar zu, daß nach ständiger Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr bei durchgreifender Warenverschiedenheit in der Regel zu verneinen sein wird (ÖBl.1983, 80; ÖBl.1986, 73; ÖBl.1988, 23 u.v.a.); diese Voraussetzung liegt aber hier nicht vor: Die Erstbeklagte bietet ebenso wie die Klägerin ihren Kunden die Möglichkeit, Unterkunft in Hotels, insbesondere auch in "exklusiv ausgestatteten" Hotels, zu finden. Wenn auch bei den Kunden der Erstbeklagten das Interesse an einer Kapitalanlage hinzukommen oder unter Umständen sogar im Vordergrund stehen mag, ändert das nichts daran, daß sich ihr Leistungsangebot mit dem der Klägerin teilweise deckt, die Streitteile also auf ihrem Absatzgebiet zusammentreffen können. Im übrigen müssen dem Leser des Firmenwortlautes der Erst- (und der Zweit-)beklagten die rechtlichen Besonderheiten ihres Angebotes nicht bekannt sein. Aber auch bei deren Kenntnis kann ein Zusammenhang mit der Klägerin durchaus vermutet werden, liegt doch Verwechslungsgefahr nicht nur dann vor, wenn der Anschein erweckt wird, als dienten beide Bezeichnungen zur Benennnung desselben Unternehmens (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn), sondern auch dann, wenn zwar erkennbar ist, daß es sich um verschiedene Unternehmen handelt, auf Grund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen jedoch der Eindruck entsteht, daß zwischen diesen Unternehmen besondere Beziehungen oder Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur, bestünden (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn; Hohenecker-Friedl 50; ÖBl.1980, 77 u.v.a.). Ein derartiges Naheverhältnis zwischen der Erstbeklagten, die "exklusive Wohnrechte in den schönsten Hotels und Urlaubsanlagen" anbietet, mit der Klägerin, die als Betreiberin von (Luxus-)Hotels bekannt ist, erscheint aber durchaus naheliegend. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr bejaht. Da der Revisionsrekurs zur Erlassung der einstweiligen Verfügung auch gegen die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten keine Ausführungen enthält, war auf diese Frage nicht einzugehen. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78 , 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.
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