OGH 4Ob95/88 (RS0066557)

OGH4Ob95/8825.10.1988

Rechtssatz

Ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht auch für Ausdrücke einer bestimmten Fachsprache; wenngleich eine solche Fachsprache nur von einem kleinen, fachlich gebildeten Kreis verwendet und verstanden wird, muß doch diesem Personenkreis das gleiche Bedürfnis an der Freihaltung derartiger Fachausdrücke zugebilligt werden wie der Allgemeinheit in bezug auf die Wörter der allgemeinen Umgangssprache. Was die breite Öffentlichkeit, welche mit den Ankündigungen der Parteien in Berührung kommt, darunter versteht, ist rechtlich bedeutungslos.

Normen

MSchG §4
UWG §9 C1

4 Ob 95/88OGH25.10.1988
4 Ob 138/89OGH07.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Kombucha (T1) Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,165

4 Ob 76/90OGH30.05.1990

Auch; Beisatz: EXPO-Technik (T2)

4 Ob 70/94OGH12.07.1994

Auch; Beisatz: TÜV Bayern Austria (T3)

4 Ob 266/98sOGH24.11.1998

Auch; nur: Ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht auch für Ausdrücke einer bestimmten Fachsprache; wenngleich eine solche Fachsprache nur von einem kleinen, fachlich gebildeten Kreis verwendet und verstanden wird, muß doch diesem Personenkreis das gleiche Bedürfnis an der Freihaltung derartiger Fachausdrücke zugebilligt werden wie der Allgemeinheit in bezug auf die Wörter der allgemeinen Umgangssprache. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00095_8800000_001

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