OGH 4Ob94/85 (4Ob95/85)

OGH4Ob94/85 (4Ob95/85)10.9.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Kuderna sowie die Beisitzer Herbert Bauer und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Hermann A, Kraftfahrzeugmechaniker, Engelhartszell, Maierhof 28, 2.) Rudolf B, Kraftfahrzeugmechaniker, Kopfing, Engertsberg 18, beide vertreten durch Wolfgang C, Sekretär der Arbeiterkammer für Oberösterreich in Linz, Volksgartenstraße 40, wider die jeweils beklagte Partei Norbert D, Kraftfahrzeugmechanikermeister, Raab 94 a, vertreten durch Dr.Robert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 88.712,46 und S 99.330,65 sowie Ausstellung von Lehrzeugnissen, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried i.I. als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 21.Februar 1985, GZ 12 Cg 13,14/84-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Schärding vom 9.Juli 1984, GZ Cr 18,19/84-9, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1.) Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes wendet, zurückgewiesen.

2.) Der Revision wird im übrigen teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über das Zahlungsbegehren der zweitklagenden Partei dahin abgeändert, daß es insoweit zu lauten hat:

'Die beklagte Partei ist schuldig, an die zweitklagende Partei Rudolf B den Betrag von S 99.330,65 brutto samt 4 % Zinsen seit dem 12.4.1984 abzüglich S 5.300,-- netto samt 4 % Zinsen seit dem 12.4.1984 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen. Das auf Zahlung eines abzugsfreien Betrages von S 99.330,65 sA gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.'

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmitels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom 25.7.1983 wurde der aufrechte Bestand der zwischen den beiden Klägern und dem Beklagten im Lehrberuf 'Kraftfahrzeugmechaniker' begründeten Lehrverhältnisse über den 29.4.1981 hinaus bis zum 31.1.1982 festgestellt.

Die Kläger begehren mit den vorliegenden Klagen die Zahlung eines Betrages von S 88.712,46 (brutto) bzw. eines Betrages von S 99.330,65 (brutto) je sA an Lehrlingsentschädigung für die Zeit vom 1.5.1981 bis zum 3.1.1982 (Erstkläger) bzw. bis 31.1.1982 (Zweitkläger), Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung, sowie Kündigungsentschädigung (§ 1162 b ABGB) für die Zeit der Behaltepflicht im Sinne des § 18 BAG. Sie begehren ferner die Ausstellung von Lehrzeugnissen mit näher umschriebenem Inhalt. Zur Begründung führten sie aus, der Beklagte habe seine Verpflichtungen aus den Lehrverhältnissen seit der von ihm rechtsunwirksam vorgenommenen Kündigung der Kläger zum 29.4.1981 nicht erfüllt und sie seither weder beschäftigt noch ausgebildet.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Kläger hätten ihre Kündigung zur Kenntnis genommen und überdies eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes E vom 13.11.1981, mit welcher sie zum Arbeitsantritt aufgefordert worden seien, nicht befolgt. Sie hätten daher keinen Entgeltanspruch. Sie müßten sich ferner während des fraglichen Zeitraumes erzielte Einkommen auf die Klagsforderungen anrechnen lassen. Die geltend gemachten Entgeltansprüche seien überdies mangels Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehenen dreimonatigen Fallfrist verfallen. Der Beklagte habe den Klägern ohnehin Lehrzeugnisse ausgestellt. Das Erstgericht gab den gesamten Klagebegehren statt. Es traf folgende noch wesentliche Feststellungen:

Der Beklagte kündigte die Lehrverhältnisse der Kläger zum 30.4.1981 mit der Begründung, er habe seine Betriebsstätte in F aufgelöst. Nach diesen Kündigungen war der Beklagte nicht mehr bereit, seinen Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den ausbildungswilligen Klägern nachzukommen. Die Kläger brachten daraufhin am 12.6.1981 Klagen auf Feststellung des aufrechten Bestandes ihrer Lehrverhältnisse ein. Nachdem am 6.12.1982 in diesen Rechtsstreitigkeiten Ruhen des Verfahrens eingetreten war, gab der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter die - näher

bezeichneten - Entgeltforderungen der Kläger als Basis für Vergleichsverhandlungen bekannt. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen gab das Erstgericht beiden Klagebegehren mit Urteil vom 25.7.1983 statt. Das Kreisgericht G bestätigte dieses Urteil mit Entscheidung vom 12.1.1984. Mit Schreiben vom 8.2.1984 ersuchte der Beklagtenvertreter den Klagevertreter um die Bekanntgabe der Ansprüche der Kläger. Diese wurden ihm mit Schreiben vom 13.2.1984 mitgeteilt.

Der Erstkläger war vom 30.4.1981 bis 3.1.1982 arbeitslos und leistete vom 4.1.1982 bis 18.3.1983 den Präsenzdienst. Anschließend war er bis 25.5.1983 arbeitslos. Er legte am 14.2.1982 die Kraftfahrzeugmechanikerprüfung ab.

Der Zweitkläger war vom 30.4.1981 bis 31.3.1982 arbeitslos; vom 1.4.1982 bis 30.11.1982 leistete er den Präsenzdienst. Anschließend war er wieder arbeitslos und arbeitete seit 10.1.1983 als Kraftfahrer mit einem Durchschnittsnettomonatseinkommen von S 8.000,--. Er legte am 28.3.1982 die Kraftfahrzeugmechanikerprüfung ab.

Der Beklagte stellte den Klägern am 11.8.1981 Lehrzeugnisse über eine in der Zeit vom 1.4.1978 bis 30.4.1981 erfolgte Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker aus. Am 24.5.1984 übergab er ihnen Lehrzeugnisse mit folgendem Inhalt:

'Es wird hiemit bestätigt, daß Herr.....in meinem Betrieb im Lehrberuf 'Kraftfahrzeugmechaniker' beschäftigt war und in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Berufsbildes ausgebildet wurde. Das Lehrverhältnis wurde für die Zeit vom 1.8.1978 bis 31.1.1982 festgelegt.'

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, zwischen den Parteien sei durch das erwähnte Urteil des Arbeitsgerichtes H bindend festgestellt worden, daß die Lehrverhältnisse bis 31.1.1982 aufrecht bestanden haben. Die Einwendung, die Lehrverhältnisse seien durch die Nichtbeachtung der einstweiligen Verfügung über den Auftrag zur Wiederaufnahme der Arbeit von den Klägern aufgelöst worden, sei daher rechtlich belanglos. Die Kläger hätten grundsätzlich Anspruch auf das Entgelt für die Zeit bis 31.1.1982, sowie auf Kündigungsentschädigung nach dem § 1162 b ABGB für die Behaltezeit einschließlich Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung. Während der Zeit der Lehrverhältnisse und der Zeit der Behaltepflicht hätten die Kläger kein anrechenbares Einkommen erzielt. Der Inhalt der vom Beklagten ausgestellten Lehrzeugnisse entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen, weil er nur den Lehrvertrag und nicht die tatsächliche Dauer des Lehrverhältnisses betreffe. Die Zahlungsansprüche seien entgegen der Meinung des Beklagten nicht verfallen, weil die Kläger erst den Feststellungsstreit über den aufrechten Bestand ihrer Lehrverhältnisse führen und erst dann die Leistungsansprüche hätten geltend machen können.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und änderte lediglich die Kostenentscheidung ab. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Ergänzend stellte es noch folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Die arbeitswilligen Kläger sind nach Erlassung der einstweiligen Verfügung über die Wiederaufnahme der Arbeit beim Beklagten nicht mehr zur Arbeit erschienen, weil sie auf Grund der schriftlichen Auflösung ihrer Lehrverhältnisse und der Korrespondenz ihres Rechtsfreundes auf eine Mitteilung des Beklagten warteten, wann sie in dessen Betrieb in E ihren Lehrplatz wieder antreten könnten. Der Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 9.4.1982 und 17.5.1982 darauf hin, daß sie erst auf den Ausgang des Verfahrens über die Feststellungsbegehren warten sollten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und 'der unrichtigen Kostenfestsetzung'. Beantragt wird die Abänderung des erstgerichtlichen Urteils im Sinne der Abweisung der Klagebegehren, allenfalls im Sinne der Bestätigung der angefochtenen Entscheidung lediglich hinsichtlich einzelner Teilbeträge. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger haben sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Umfang der Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO); im übrigen ist sie nur zu einem geringen Teil berechtigt.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte in der Unterlassung der Vernehmung zweier Zeugen, welche zum Beweis dafür beantragt worden seien, daß die Kläger nach der Erlassung der einstweiligen Verfügung - entgegen dem darin ausgesprochenen Gebot - die Arbeit beim Beklagten nicht angetreten haben, und daß der Einberufungsbefehl in diesem Zeitpunkt bereits an sie zugestellt gewesen sei. Die Verletzung der Mitteilungspflicht über die Zustellung des Einberufungsbefehls sei aber für die Frage des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Weiterverwendungspflicht der Kläger nach dem § 18 BAG von Bedeutung. Vom Zustandekommen eines solchen Arbeitsverhältnisses hänge die Berechtigung der Lohnansprüche der Kläger für die Behaltezeit ab.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der oben erwähnte Nichtantritt der Arbeit ohnehin festgestellt wurde. Der Frage, ob für die Dauer der Weiterverwendungspflicht nach dem § 18 BAG ein (befristetes) Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist, kommt aber entgegen der Meinung des Beklagten keine Bedeutung zu. Nach dem § 18 Abs 1 leg.cit. ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis gemäß dem § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 2 lit e BAG endet, im Betrieb vier Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden. Diese Weiterverwendungs-(Behalte-)pflicht besteht unabhängig davon, ob die Parteien des Lehrvertrages für diese vier Monate ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben oder nicht. Entgegen der Meinung des Beklagten hängt auch die Anwendung des § 1162 b ABGB im Falle einer vom Arbeitgeber herbeigeführten ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung eines solchen vom Gesetz vorgeschriebenen und gegebenenfalls nur kraft Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht davon ab, ob die Parteien ausdrücklich ein solches Arbeitsverhältnis vereinbart haben. Einer während der Lehrzeit vom Lehrberechtigten vorgenommenen ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses kommt hinsichtlich eines solchen für die Dauer der Behaltezeit befristeten - kraft Vereinbarung oder kraft Gesetzes bestehenden - Arbeitsverhältnisses die Wirkung einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu, die den Arbeitnehmer zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) berechtigt (vgl.Arb.9344).

Da in diesem Verfahren auf Grund des rechtskräftigen Feststellungsurteils davon auszugehen ist, daß die Lehrverhältnisse bis zum 31.1.1982 aufrecht bestanden haben, und da die fehlende Vereinbarung über ein befristetes Arbeitsverhältnis aus den dargelegten Gründen rechtlich belanglos ist, kommt den vom Beklagten aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz hier keine rechtliche Bedeutung zu, sodaß die beantragten Beweisaufnahmen ohne rechtlichen Nachteil für den Beklagten unterbleiben konnten. Eine Verletzung der Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber vom Erhalt des Einberufungsbefehls binnen sechs Werktagen nach Zustellung in Kenntnis zu setzen (§ 4 ArbPlSichG), hat nur den - hier rechtlich bedeutungslosen - Verlust des besonderen Kündigungsschutzes zur Folge (Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht,335).

Der vom Beklagten weiterhin vertretenen Auffassung, die Klagsansprüche seien mangels Geltendmachung innerhalb der im Kollektivvertrag vorgesehenen dreimonatigen Frist verfallen, kann gleichfalls nicht zugestimmt werden. Die Bestimmung des § 1497 ABGB, wonach die Verjährung ua. dann unterbrochen wird, wenn derjenige, der sich auf sie berufen will, vom Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird, ist auch auf die Ausschlußfristen (Fallfristen) des Arbeitsrechts analog anzuwenden (Arb.9834, 9702, 9514 ua; Spielbüchler, Arbeitsrecht 2 , I, l40 f; Schubert in Rummel, ABGB II, RZ 5 zu § 1451). Eine solche Unterbrechungswirkung wird aber auch durch eine auf die Feststellung des aufrechten Bestandes eines Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) gerichtete Klage hervorgerufen, aus dem dann Entgeltansprüche, für welche die Verfallseinrede erhoben wird, vom Arbeitnehmer abgeleitet werden (4 Ob 78/85). Daraus folgt, daß die gegenständlichen, bereits am 12.6.1981, also vor Ablauf der dreimonatigen Fallfrist angebrachten Feststellungsklagen die Fallfrist unterbrochen haben. Nach der Beendigung jenes Prozesses haben die Kläger aber innerhalb von drei Monaten, nämlich am 12.4.1984, die vorliegenden Klagen angebracht. Ein Verfall der darin geltend gemachten Entgeltforderungen ist daher nicht eingetreten. Die aus der Unterlassung des Arbeitsantritts durch die Kläger vom Revisionswerber gezogenen rechtlichen Folgerungen in bezug auf eine Beendigung des Lehrverhältnisses oder wenigstens auf einen Untergang der Entgeltzahlungspflicht des Beklagten sind ebenfalls verfehlt. Diesen Auffassungen steht, wie bereits erwähnt, die bindende Feststellung des aufrechten Bestandes der Lehrverhältnisse bis 31.1.1982, also über den Zeitpunkt des aufgetragenen Arbeitsantrittes hinaus, entgegen. Dazu kommt, daß nach den Feststellungen die arbeitswilligen Kläger auf eine schriftliche Arbeitsaufforderung durch den Beklagten warteten (siehe dazu das Schreiben des Klagevertreters vom 17.11.1981, in welchem dieser den Beklagten ersuchte, ihn zu verständigen, ab wann er bereit sei, seinen Ausbildungsverpflichtungen wieder nachzukommen), daß aber der Beklagte die Kläger daraufhin in zwei Schreiben aufforderte, den Ausgang des Feststellungsprozesses abzuwarten. Die Kläger wurden daher vom Beklagten zur Arbeit auch nach Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht zugelassen.

Den Revisionsausführungen über das Lehrzeugnis sind zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts entgegenzuhalten. Der Wortlaut der vom Beklagten während des Verfahrens ausgestellten Lehrzeugnisse erstreckt sich nicht auf die Wiedergabe der tatsächlichen Dauer des Lehrverhältnisses, sondern lediglich auf die im Lehrvertrag enthaltene Festlegung dieser Dauer. Ein solches Zeugnis entspricht jedoch nicht dem § 16 Abs 1 BAG, wonach das Zeugnis ua Angaben über die kalendermäßige Dauer des Lehrverhältnisses enthalten muß. Den Ausführungen des Revisionswerbers über eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf das für die Behaltezeit verlangte Entgelt ist entgegenzuhalten, daß dieser Ersatzanspruch, wie bereits ausgeführt, im § 1162 b ABGB seine Rechtsgrundlage hat. Nach dieser Bestimmung erfolgt jedoch für die Dauer der ersten drei Monate keine Anrechnung auf das für diese Zeit zustehende Entgelt. Der Erstkläger hat aber nur das Entgelt (Kündigungsentschädigung) für drei Monate geltend gemacht, sodaß eine Anrechnung hier nicht in Betracht kommt.

Hingegen ist dem Revisionswerber einzuräumen, daß der Zweitkläger das volle Entgelt für vier Monate Behaltezeit begehrt, obwohl er im vierten Monat - das ist hier unter Berücksichtigung der Fristenhemmung nach § 14 ArbPlSichG die Zeit vom 10.1. bis 31.1.1983 - ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 8.000,-- erzielt hat. Unter Bedachtnahme auf den § 273 ZPO entfällt auf den vorgenannten Zeitraum sohin ein anzurechnender Betrag von S 5.300,-- netto. Das angefochtene Urteil war hinsichtlich des Zweitklägers dahin abzuändern, daß der von den Untergerichten zuerkannte Bruttobetrag abzüglich des vorgenannten Nettobetrages unter Abweisung des Mehrbegehrens dem Zweitkläger zuzusprechen war.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 43 Abs 2, 50 ZPO begründet. Bei der vom Obersten Gerichtshof für den Zweitkläger neu vorzunehmenden Kostenbemessung war davon auszugehen, daß die von diesem Kläger verzeichneten und ausreichend bescheinigten Spesenbeträge durch eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung aufgelaufen sind und daß deren Höhe aus den vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführten Erwägungen zu keinen Bedenken Anlaß gibt.

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