European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00094.18D.0529.000
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Ablehnungswerber bekämpfte eine in einer Ablehnungssache getroffene Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch mit Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck. Darin lehnte er auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck ua wegen behaupteter Freundschaft zum Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch, dem Vorsitzenden des dortigen Ablehnungssenats, ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Oberlandesgericht Innsbruck funktionell als erste Instanz über den Ablehnungsantrag und wies diesen zurück. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine über die berufliche Zusammenarbeit hinausreichende Freundschaft der abgelehnten Richter zum Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch nicht bestehe. Der Umstand, dass in einem Ablehnungsverfahren zwangsläufig Richter über Richter urteilen, begründe für sich keinen tauglichen Ablehnungsgrund. Sonstige Gründe seien nicht schlüssig behauptet worden.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers.
Der Rekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Soweit der Rekurswerber die Vorwürfe gegen Richter des Bezirksgerichts Bregenz und des Landesgerichts Feldkirch wiederholt, ist darauf zu verweisen, dass deren (behauptete) Befangenheit hier nicht Verfahrensgegenstand ist.
Ein abgelehnter Richter hat zwar darzulegen, ob die vom Ablehnungswerber behaupteten Tatsachen zutreffen oder nicht (RIS‑Justiz RS0130642). Die Forderung des Ablehnungswerbers, abgelehnte Richter müssten sich zu konkret vorgebrachten Ablehnungsgründen äußern und diese nachvollziehbar widerlegen, findet im Gesetz jedoch keine Deckung (1 Ob 89/13i). Zur behaupteten Freundschaft haben sich die abgelehnten Richter ohnehin geäußert.
Die weiteren Vorwürfe im Ablehnungsantrag waren nicht substantiiert genug, um überhaupt Gegenstand einer Äußerung zu sein (vgl RIS‑Justiz RS0045983 [T14]).
Soweit der Rekurs eine über bloß kollegiale Beziehungen (vgl RIS‑Justiz RS0108696) hinausgehende Freundschaft der Beteiligten behauptet, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus.
Ansonsten erschöpft sich das Rekursvorbringen in Pauschalvorwürfen gegen den gesamten Gerichtssprengel, die nicht geeignet sind, eine unrichtige rechtliche Beurteilung hinsichtlich der konkret abgelehnten Personen aufzuzeigen (RIS‑Justiz RS0046011).
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