Normen
4 Ob 94/16a | OGH | 25.08.2016 |
4 Ob 119/20h | OGH | 31.08.2020 |
Beisatz: Technizität eines aus mehreren Merkmalen zusammengesetzten Anspruchsgegenstands kann bereits dann vorliegen, wenn ein einziges Merkmal – auch wenn es aus dem Stand der Technik bereits bekannt sein sollte – technisch ist (sogenannter „any hardware“- oder „any technical means“-Ansatz), etwa wenn sich ein online‑Bestellsystem technischer Mittel (Rechner, Kommunikationsverbindungen, Datenspeicher, Fax-Generator) bedient. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die Technizität der Vorrichtung „Kontrollsystem“ liegt bereits durch die notorische Technizität der darin zitierten Vorrichtungskomponenten „Datenbank, Kommunikationseinrichtung, Terminal, Prozessor, Display, weiteres Terminal und weiterer Prozessor“ vor. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20160825_OGH0002_0040OB00094_16A0000_001
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