European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00093.20K.0922.000
Spruch:
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 21. 8. 2020 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat die außerordentliche Revision der Beklagten bereits mit Beschluss vom 2. 7. 2020 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. 8. 2020 erklärte die Beklagte, ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen.
Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS‑Justiz RS0042029; RS0104364).
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