European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00092.15F.0616.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Kläger begehren von der Beklagten 70.793,17 EUR sA als vereinbarte Ausgleichszahlung nach Neuparifizierung einer im Miteigentum der Streitteile stehenden Liegenschaft.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit.
Das Erstgericht verwarf diese Einrede.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie weiterhin die Klagezurückweisung anstrebt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs ‑ unabhängig vom Streitwert ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (RIS‑Justiz RS0044536). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil die Vorinstanzen die (internationale) Zuständigkeit des angerufenen Gerichts übereinstimmend bejaht haben (zuletzt 2 Ob 51/13h; RIS‑Justiz RS0044536 [T6]).
Der Revisionsrekurs ist daher unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu beantworten wäre, unzulässig. Er ist daher zurückzuweisen.
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