OGH 4Ob92/10y

OGH4Ob92/10y8.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** M*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. W***** S***** KG, *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2010, GZ 30 R 49/09k-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher grundsätzlich nicht erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000). Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich die beanstandete Werbung ausschließlich an Unternehmer richtet, nicht vor. Das nicht weiter eingeschränkte Angebot einer „aktiven Beratung“ bei „Dienstvertrag & Arbeitsrecht“ ist auch im gegebenen Zusammenhang (Inserat eines Steuerberatungsunternehmens) als Ankündigung einer umfassenden Rechtsberatung zu verstehen, zu der die Beklagte nach § 3 Abs 2 Z 5 WTBG nicht befugt ist.

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