OGH 4Ob91/02i (RS0116283)

OGH4Ob91/02i3.10.2008

Rechtssatz

Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. Für die Bejahung einer derartigen Sorgfaltspflicht besteht jedenfalls dann kein Anlass, wenn der Empfänger ohnehin rechtzeitig - das heißt noch während der Abholfrist - vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.

Normen

ZustG §17

4 Ob 91/02iOGH09.04.2002
3 Ob 149/08wOGH03.10.2008

Vgl; nur: Die Rechtsprechung geht nicht so weit, einem Kaufmann die Berufung auf seine Ortsabwesenheit schon allein deshalb zu verwehren, weil er verpflichtet sei, dafür zu sorgen, dass eine empfangsberechtigte Person an der Abgabestelle anwesend ist. (T1); Beisatz: Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0040OB00091_02I0000_001

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