OGH 4Ob90/03v (RS0117615)

OGH4Ob90/03v24.6.2003

Rechtssatz

Unter besonderen Umständen kann die Unterlassung der Angabe der angeseheneren Marke geeignet sein, die angesprochenen Verkehrskreise zu täuschen, wenn die Marke der Produkte die Entscheidung des Käufers spürbar beeinflussen kann und der Vergleich konkurrierende Produkte betrifft, deren jeweilige Marken deutliche Unterschiede hinsichtlich ihres Ansehen aufweisen-nach Vorabentscheidung des EuGH, Urteil vom 8. April 2003, C-44/01, Pippig Augenoptik GmbH & CoKG gegen Hartlauer Handelsgesellschaft mbH und Verlassenschaft nach dem verstorbenen Franz Josef Hartlauer.

Normen

EG-RL 97/55/EG - vergleichende Werbung 397L0055 Art3a
EG-RL 97/55/EG - vergleichende Werbung 397L0055 Art7
EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie 384L0450 Art2
EWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie 384L0450 Art 3a

4 Ob 90/03vOGH20.05.2003
4 Ob 89/03xOGH24.06.2003

Beisatz: Soweit die Beklagten in ihren Preisvergleichen nicht deutlich darauf hingewiesen haben, dass die beim Fachoptiker erworbene Vergleichsbrille mit Gläsern der Marke Zeiss ausgestattet war (die Brille der Beklagten jedoch mit Gläsern der Firma Optimed), ist der Vergleich als zur Irreführung geeignet unzulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030520_OGH0002_0040OB00090_03V0000_001

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