OGH 4Ob89/94 (RS0079944)

OGH4Ob89/9412.7.1994

Rechtssatz

Bei den Voraussetzungen, unter denen die Begehungsgefahr entfallen kann, bestehen Unterschiede. An die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr sind im allgemeinen nicht die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie an die Widerlegung der aus einer begangenen Verletzungshandlung abzuleitenden Wiederholungsvermutung. "Haustierversicherung".

Normen

UrhG §81
UWG §14 A2

4 Ob 89/94OGH12.07.1994
4 Ob 194/07vOGH22.01.2008

Auch; Beisatz: Hier: Urheberrechtsverletzung. (T1)

9 Ob 54/08vOGH01.04.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00089_9400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)