Normen
UWG §9 C3a
4 Ob 8/92 | OGH | 10.03.1992 |
4 Ob 51/92 | OGH | 28.04.1992 |
Vgl auch |
4 Ob 55/92 | OGH | 16.06.1992 |
Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92. |
4 Ob 2138/96g | OGH | 25.06.1996 |
Beisatz: Da für die Frage des Tätigkeitsbereiches der betroffenen Unternehmen nach der Rechtsprechung (so schon ÖBl 1992, 147-AVL, ÖBl 1992, 152-INA) nicht allein der Stand im Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, kann die Verwechslungsgefahr nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin derzeit noch kein Tochterunternehmen hat, das in der Reisebürobranche tätig ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist die Tendenz größerer Unternehmen, insb der Banken, zur "Diversifikation" bekannt; sie halten es daher ohne weiteres für möglich, daß auch die Klägerin (durch ein Tochterunternehmen) in diesem Geschäftszweig aktiv wird. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0040OB00008_9200000_001
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