OGH 4Ob88/89

OGH4Ob88/8913.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H***, selbständiger Journalist, Wien 6., Gumpendorferstraße 76, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P***, Publizist, Wien 1., Seilergasse 14, vertreten durch Dr. Hans Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 310.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. März 1989, GZ 4 R 24/89-58, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 10. Jänner 1989, GZ 38 Cg 714/87-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt vom Beklagten (u.a.) die Unterlassung verschiedener irreführender oder wahrheitswidriger Behauptungen, die der Beklagte in dem von ihm verfaßten Buch "Der Fall Lucona" über den Kläger aufgestellt habe, und beantragt zur Sicherung dieses Anspruches eine einstweilige Verfügung.

Nach teilweiser Aufhebung der über den Sicherungsantrag ergangenen Entscheidung der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 13. September 1988, 4 Ob 44/88-39

(MR 1988, 158 !Korn ) beantragte der Kläger die Unterbrechung des Verfahrens einschließlich des Provisorialverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen den Beklagten anhängigen Privatanklageverfahrens 9 b E Vr 13.835/87, Hv 9172/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (ON 51).

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt (ON 54).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und wies den Unterbrechungsantrag ab (ON 58).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist als unzulässig zurückzuweisen, weil die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, gemäß § 192 Abs. 2 ZPO durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können. Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht ist unanfechtbar (stRsp, zB SZ 22/64; zuletzt etwa 4 Ob 81/85; 3 Ob 530/88).

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