OGH 4Ob87/16x

OGH4Ob87/16x12.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Manfred Aron, Rechtsanwalt in Wien, wegen 150.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Februar 2016, GZ 2 R 164/15g‑40, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00087.16X.0712.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorinstanzen legten die zwischen der Klägerin und ihrem Alleingesellschafter und Organ einerseits und Rechtsvorgängern der Beklagten andererseits geschlossene Rahmenvereinbarung dahin aus, dass damit die Nutzung der einer Konzerngesellschaft der Klägerin zustehenden Marken, deren Verletzung sie zur Grundlage von Zahlungsansprüchen machte, im Umfang der bisherigen Markennutzung gestattet worden sei. Dieser Vereinbarung habe die Markeninhaberin (schlüssig) zugestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, die ihre Entgeltansprüche weiter verfolgt, vermag in ihrer außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Die Vertragsauslegung hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab; einzelfallbezogene Fragen sind vom Obersten Gerichtshof aber nur dann aufzugreifen, wenn dem Berufungsgericht eine grobe Fehlbeurteilung im Sinn eines Widerspruchs zu Grundsätzen der Rechtsprechung bei der Vertragsauslegung unterlaufen ist (RIS‑Justiz RS0042936, RS0042776, RS0044348, RS0042405, RS0044088).

Einen derartigen Fehler vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Der allein maßgebliche objektive Erklärungswert der von der Klägerin ins Treffen geführten Vertragsformulierung ist im Hinblick auf den Geschäftszweck und den Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Vertrags von den Vorinstanzen jedenfalls vertretbar ausgelegt worden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich der auf Klagsseite allein auftretende Gesellschafter und Organwalter und sein Rechtsvertreter jener unklaren Formulierung bedient haben, um der Gegenseite ihre Absicht nicht mitteilen zu müssen, dass sie im Wege der Kontrolle über die Marken auch eine gewisse Kontrolle über die von der Beklagten übernommenen Gesellschaften behalten wollten. Es ist darüber hinaus entgegen dem Revisionsvorbringen zulässig, dem Vertragsschluss nachfolgendes Verhalten zur Beurteilung der Parteienabsicht heranzuziehen (RIS‑Justiz RS0017815).

Wenn die Klägerin wiederholt davon ausgeht, dass das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zu einer unentgeltlichen Markennutzung der Beklagten führe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beklagte für die von der Klägerin in der Rahmenvereinbarung erhaltenen Rechte ein nicht unerhebliches Entgelt erhielt. Aus der behaupteten Unentgeltlichkeit der Markennutzungsvereinbarung ist daher nichts abzuleiten.

Auf die von der Klägerin erörterten Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie kommt es vorliegend nicht an, weil die nach dem Standpunkt der Klägerin (bloß) vereinbarte Gewährleistung für zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugesagte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse auch ausdrücklich deren Fortbestand aus Sicht der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mitumfasste.

Die Berufung der Klägerin auf das Verbot, zu Lasten Dritter Vereinbarungen zu schließen (bzw die Bezugnahme auf die Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen gegenüber einem Dritten) geht insoweit ins Leere, als der Alleingesellschafter und allein befugte Vertreter der Klägerin, der auch selbst ausdrücklich als Vertragspartner auftrat, auch Alleingesellschafter und Alleinvertretungsbefugter jener Gesellschaft ist, auf die er die den klägerischen Ansprüchen zugrunde liegenden Markenrechte übertrug (ohne die Gegenseite hievon in Kenntnis zu setzen).

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