OGH 4Ob86/56 (RS0029485)

OGH4Ob86/566.11.1956

Rechtssatz

Nach dieser Gesetzesstelle darf der Angestellte grundsätzlich nur solche Geschäfte vornehmen, die völlig außerhalb des Rahmens der geschäftlichen Betätigung des Dienstgebers fallen. Verboten sind daher nicht nur Geschäfte, die der Dienstgeber in seinem Handelsgewerbe tatsächlich betreibt, sondern auch solche, die er nach der Zweckrichtung seines Handelsgewerbes betreiben kann.

SW: Arbeitgeber — Geringfügigkeit — Geschäftszweig — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Konkurrenzgeschäfte — Konkurrenzverbot — Nebenbeschäftigung — Nebenbetätigung

 

Normen

AngG §27 Z3 E3

4 Ob 86/56OGH06.11.1956

Veröff: Arb 6538 = SozM IA/d,237

4 Ob 136/83OGH08.11.1983

Vgl auch; Beisatz: Hier: Geringfügiger Verkauf an eine Kollegin aus Gefälligkeit. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19561106_OGH0002_0040OB00086_5600000_001

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