Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. II. den Beschluss
gefasst:
Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen, welche hinsichtlich der Stattgebung des Leistungsbegehrens (Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteils) sowie in dem dem Rechnungslegungsbegehren stattgebenden Teil [für die Zeit vom 1. März 1980 bis 30. Juni 1980] als in Rechtskraft erwachsen unberührt bleiben, werden hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens auf Bezahlung von [weiteren] 381.000 S sA und auf Rechnungslegung für die Zeit vom 30. Juni 1980 bis 30. Juni 1981 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte zuletzt von der Beklagten die Bezahlung von 561.000 S, sowie (nach Klagseinschränkung im Berufungsverfahren: ON 38 S 211) die Beklagte schuldig zu erkennen, über die Prämien Rechnung zu legen, die vom 1. März 1980 bis 30. Juni 1981 im Rahmen von Freundschaftsspielen an die Kampfmannschaft der Beklagten bezahlt wurden. Er brachte vor, er sei mit Wirkung vom 1. Juli 1979 auf die Dauer von zwei Jahren zu einem monatlichen Nettolohn von 41.500 S als Trainer der Beklagten angestellt worden. Die Beklagte habe ihn ohne gerechtfertigten Grund ab 1. März 1980 suspendiert und mit Schreiben vom 7. März 1980 entlassen. Wohl sei im Vertrag vorgesehen gewesen, dass im Falle des Nichtaufsteigens des Fußballklubs der Beklagten in die erste Division der Vertrag nach Abschluss der Saison 1979/80 aufgelöst sein sollte, doch habe die Beklagte dem Kläger durch die nichtgerechtfertigte Entlassung die Möglichkeit genommen, mit dem Klub den Aufstieg zu erreichen. Dem Kläger stehe daher an Gehältern und Prämien abzüglich Zahlungen und anzurechnender Leistungen der eingeklagte Betrag zu. Da dem Kläger auch Prämien im Ausmaß der an die Kampfmannschaft bezahlten für alle Freundschaftsspiele zustünden, stehe ihm auch ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und wendete ein, der Kläger habe wesentliche (im einzelnen angeführte) Verpflichtungen des Dienstvertrags nicht erfüllt, weshalb seine Entlassung mit Recht erfolgt sei. Da der Verein den Aufstieg in die erste Division nicht geschafft habe, sei der Vertrag überdies spätestens mit 30. Juni 1980 beendet worden. Der Aufstieg sei keineswegs aufgrund des Ausscheidens des Klägers unmöglich geworden. Vielmehr seien die Spielergebnisse in der Frühjahrsrunde so gut gewesen, wie sie der Kläger nie hätte erreichen können. Das Erstgericht sprach dem Kläger den Betrag von 190.000 S sA zu, und wies das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer 381.000 S sowie das Rechnungslegungsbegehren ab. Es ging aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen davon aus, dass die Beklagte den Kläger zu Unrecht entlassen habe. Zu der allein im Revisionsverfahren noch strittigen Frage, ob dem Kläger auch über den 30. Juni 1980 hinaus Ansprüche zustehen, sowie zur Frage des Rechnungslegungsbegehrens stellte das Erstgericht folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Punkte 2. und 3. des Vertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 6. Juni 1978 lauten:
„2. Der Vertrag wird gültig ab 1. Juli 1979. Er wird für zwei Jahre, das ist bis zum 30. Juni 1981 abgeschlossen. Er ist von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten erstmals am 30. März 1981 zum 30. Juni 1981 mündlich oder schriftlich kündbar. Das Vertragsverhältnis endet aber auch ohne Kündigung nach Abschluss der Saison 1979/80, falls der Verein S***** den Wiederaufstieg in die Bundesliga nicht schafft.
3. Herr V***** erhält ein monatliches Gehalt von 41.500 S netto, 12 x im Jahr ausbezahlt. Weiters erhält Herr V***** pro Punkt in einem Meisterschaftsspiel 1.000 S netto im Fall des Aufstiegs nachträglich. Bei Arbeitsunfähigkeit steht Herrn V***** die Weiterzahlung der vollen Bezüge ohne Punkteprämie für die Dauer von zwei Monaten, längstens jedoch für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest zu belegen.
Herr V***** erhält:
a) in allen nationalen Spielen (Pokalbewerb, Freundschaftsspiel) und in allen internationalen Freundschaftsspielen, Intertoto, Mitropacup dieselben Prämien wie die Mannschaft.
b) Im Bewerb des Europäischen Meisterbewerbs, des Pokalbewerbs und des UEFA Berwerbs die doppelten Prämien wie die Spieler."
Bei Abschluss des Vertrags gingen beide Streitteile davon aus, dass der Kläger zu versuchen hatte, mit der Mannschaft den Wiederaufstieg in der Saison 1979 zu schaffen, wobei der Kläger von dieser Möglichkeit an und für sich überzeugt war. Für die Beklagte war maßgebend, dass die Mannschaft wieder in die erste Division aufstieg, dass sie überhaupt den Professionalbetrieb aufrecht hielt, andernfalls wären die finanziellen Belastungen zu groß geworden. Im Gegensatz zu manchen Spielern und Funktionären der Beklagten vertrat der Kläger die Ansicht, dass das erwähnte Ziel nur unter großer Anstrengung aller Beteiligten zu verwirklichen ist. Am 19. Februar 1980 gab Oberst S***** (der Präsident der Beklagten) dem Kläger zu verstehen, dass sich die Beklagte von ihm zu trennen gedenke. Am 20. Februar 1980 gab er den Spielern bekannt, dass ab sofort Franz W***** das Training leiten werde. Der Kläger wurde gleichfalls an diesem Tag in diesem Sinn unterrichtet und es wurde ihm mitgeteilt, dass er bis zum 1. März 1980 vorerst von seiner vertraglichen Verpflichtung suspendiert sei.
Mit Schreiben vom 7. März 1980 wurde der Kläger von der Beklagten entlassen.
Am Ende der Herbstrunde 1979/80 der zweiten Division hatte die Mannschaft der Beklagten den zweiten Tabellenplatz mit einem Rückstand von drei Punkten auf den führenden Verein SV Donawitz inne, war allerdings punktgleich mit vier anderen Mannschaften. Nach der Suspendierung bzw Entlassung des Klägers ergab sich in der Mannschaft ein Stimmungsumschwung. Die Mannschaft fasste wieder Mut und war überzeugt, den Aufstieg doch zu schaffen. Ergebnis der von allen Spielern und vom neuen Trainer W***** getätigten Anstrengungen zum Aufstieg in die erste Division war der Gewinn von einigen Auswärtsspielen und wiederum der zweite Tabellenplatz am Ende der Saison 1979/80, wobei lediglich ein Punkt Rückstand zum führenden Verein vorlag. Der Aufstieg wurde wegen eines verlorenen Auswärtsspiels gegen SV Eisenstadt nicht geschafft. Festzuhalten ist also, dass die Entlassung des Klägers nicht in der Absicht erfolgte, den Aufstieg in die erste Division zu vereiteln, sondern um diesen zu bewältigen und den Wünschen der Mannschaft, die mit dem Kläger nicht zurechtkam, entgegenzukommen. Für die Beklagte war als Überlegung maßgebend, dass gegebenenfalls durch eine andere Betreuung der Aufstieg, der unter anderem beträchtliche finanzielle Konsequenzen nach sich zog, zu bewältigen wäre. Nicht erwiesen ist, dass das Motiv für die Entlassung des Klägers die Verhinderung oder Vereitelung des Aufstiegs in die erste Division war. Vielmehr trifft das Gegenteil zu.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Entlassung sei rechtswidrig gewesen, weil keine Entlassungsgründe vorgelegen seien. Es sei aber davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein mit 30. Juni 1981 befristetes Dienstverhältnis vereinbart worden sei, wobei bei Nichtaufstieg der Mannschaft der Beklagten in der Saison 1979/80 das Vertragsverhältnis auch ohne Kündigung mit Ende dieser Saison enden sollte. Diese Klausel sei als Bedingung aufzufassen. Der Aufstieg oder Nichtaufstieg in die erste Division sei nicht von der Willkür der Beklagten als Dienstgeber abhängig gewesen, weil bei redlichem Verlauf einer Meisterschaft der Erfolg bzw Tabellenplatz einer Mannschaft nicht vorher bestimmt werden könne. Nur bei absichtlicher Vereitelung des die Bedingung auslösenden Ereignisses müsste der Kläger im Sinne der ständigen Rechtsprechung so gestellt werden, als ob die Bedingung nicht eingetreten wäre. Diese absichtliche Vereitelung sei jedoch nicht gegeben. Dazu hätte nachgewiesen werden müssen, dass die Beklagte den Aufstieg ihrer Mannschaft wissentlich und willentlich verhindert hätte. Es sei aber gerade das Gegenteil der Fall gewesen. Trotz der Entlassung des Klägers sei auf den Aufstieg mit allen Kräften hingearbeitet worden. Die Tatsache der Entlassung des Klägers allein könne nicht als Vereitelung der Bedingung angesehen werden, und es könne daher der Kläger nicht so gestellt werden, als ob die Bedingung nicht eingetreten wäre. Der Kläger habe somit Anspruch auf seine vertraglichen Leistungen in geltend gemachter Höhe von 190.000 S netto bis zum 30. Juni 1980. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er auch Anspruch auf die Prämienzahlungen.
Das Rechnungslegungsbegehren sei jedoch abzuweisen, weil iSd Art XLII EGzZPO Ausgangspunkt und Grundlage eines Rechnungslegungsbegehrens eine entsprechende gesetzliche Bestimmung des bürgerlichen Rechtes sei. Eine solche Bestimmung sei nicht gegeben, da auch die allenfalls in Frage kommenden Bestimmungen der §§ 10 und 15 AngG hiefür nicht herangezogen werden könnten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers (die Beklagte bekämpfte den stattgebenden Teil des Ersturteils nicht) teilweise Folge, indem es auch dem Rechnungslegungsbegehren für die Zeit vom 1. März 1980 bis 30. Juni 1980 stattgab. Gleichzeitig sprach das Berufungsgericht aus, dass der von der Abänderung getroffene Streitwert 2.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht verhandelte gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG die Streitsache von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht.
Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrags sei nach seinem Wortlaut mangels einer anderen feststellbaren Parteienabsicht davon auszugehen, dass es sich nicht um einen auf zwei Jahre befristeten Dienstvertrag, sondern um einen auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag mit einer Mindestdauer gehandelt habe. Die Vereinbarung, wonach das Vertragsverhältnis ohne Kündigung nach Abschluss der Saison 1979/80, somit zum 30. Juni 1980 enden sollte, wenn die Beklagte nicht in die Bundesliga aufsteigt, sei letztlich als „resolutiv bedingtes mindestbefristetes Arbeitsverhältnis" anzusehen. Wäre die Beklagte in die erste Division aufgestiegen, so hätte die ungerechtfertigte Entlassung keine Rechtswirkungen erzeugt und der Kläger Anspruch auf seine Bezüge unter Anrechnung seiner sonstigen Einkünfte bis 30. Juni 1981 gehabt. Der von den Vertragsparteien vereinbarte Auflösungsgrund sei als echte Bedingung zu werten, weil der Eintritt des geforderten Ereignisses einerseits bei Vertragsabschluss ungewiss, andererseits nicht von der Willkür der Vertragsparteien, insbesonders jener des Dienstgebers, abhängig sei, weil hier verschiedene Faktoren außerhalb der Einflusssphäre des Dienstgebers für den Eintritt der Bedingung maßgeblich seien. Gehe man von der Feststellung aus, dass die Beklagte als Dienstgeber alle Anstrengungen unternommen habe, um den Aufstieg in die erste Division zu erreichen, so könne von einer bewussten Herbeiführung des Eintritts des Ereignisses zugunsten des Arbeitnehmers (richtig: Arbeitgebers) nicht mehr gesprochen werden und es wäre Aufgabe des Klägers, zu beweisen, dass er ohne die Entlassung den Eintritt des das Vertragsverhältnis auflösenden Ereignisses verhindern hätte können. Einen derartigen Beweis vermöge aber der Kläger gar nicht zu führen und es sei ihm dies auch nicht gelungen. Vielmehr müsse die Frage, ob bei der weiteren Tätigkeit des Klägers als Trainer der Aufstieg in die erste Division erreicht worden wäre, offengelassen werden.
Es sei somit davon auszugehen, dass die vereinbarte Mindestdauer des Dienstverhältnisses bis 30. Juni 1981 durch den Eintritt des zwischen den Streitteilen vereinbarten, das Dienstverhältnis auflösenden Ereignisses, dass nämlich die Beklagte nicht in die erste Division aufgestiegen war, vorzeitig beendet worden sei, weshalb dem Kläger auch nur ein Entgeltanspruch bis zum 30. Juni 1980 zustehe. Hingegen sei das Rechnungslegungsbegehren bis 30. Juni 1980 berechtigt, weil eine derartige Verpflichtung zur Rechnungslegung überall dort anzunehmen sei, wo der Dienstnehmer für die Ermittlung eines Teils seines Entgelts Einsicht in die Aufzeichnungen des Dientgebers oder zumindest dessen Mitwirkung benötige, weil ihm in entschuldbarer Weise gewisse Fakten für die Höhe seines Anspruchs nicht bekannt sein können und anderseits dem Dienstgeber die Auskunftserteilung unschwer zuzumuten sei und auch den Grundsätzen von Treu und Glauben entspreche. Da der Kläger nach seiner erfolgten Entlassung keine Möglichkeit gehabt habe zu erfahren, ob die Beklagte nach dem 1. März 1980 noch Prämien an die Kampfmannschaft ausbezahlt habe, weil ihm die Beklagte die diesbezügliche Auskunft verweigert habe, sei das Rechnungslegungsbegehren berechtigt.
Dieses Urteil wird von beiden Streitteilen mit Revision bekämpft. Der Kläger macht die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts insoweit, als dem Rechnungslegungsbegehren teilweise (nämlich für die Zeit vom 1. März 1980 bis 30. Juni 1980) stattgegeben wurde und macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Rechnungslegungsbegehren abgewiesen werde.
Beide Parteien beantragen jeweils, der Revision ihres Gegners nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zur Revision des Klägers:
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger die unterlassene Feststellung, dass am Ende der Wettspielsaison 1979/80 der SV Eisenstadt in die erste Division aufgestiegen sei und dieser Verein im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers einen schlechteren Tabellenplatz als die Beklagte eingenommen habe.
Damit werden Feststellungsmängel behauptet, welche mit der Rechtsrüge
geltend zu machen sind.
Die Rechtsrüge ist jedoch gerechtfertigt.
Mit Recht wendet sich der Kläger gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es wäre seine Aufgabe gewesen, zu beweisen, dass er ohne die Entlassung den Aufstieg mit der Mannschaft der Beklagten zustandegebracht hätte.
Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger, welcher sich nach den getroffenen Feststellungen zuvor beim First Vienna Football-Club sehr bewährt hatte, in der Erwartung zum Trainer bestellt hat, (auch) durch seine Tätigkeit den Wiederaufstieg in die erste Division zu schaffen. Unter diesem Aspekt ist der letzte Satz des Punkts 2. des Dienstvertrags zu verstehen und auch auszulegen. Die Bestimmung, dass das Vertragsverhältnis auch ohne Kündigung nach Abschluss der Saison 1979/80 enden sollte, falls der Verein den Wiederaufstieg in die Bundesliga nicht schafft, kann nur in Zusammenhang mit den Erwartungen verstanden werden, welche die Beklagte an die Bestellung des Klägers zum Mannschaftstrainer geknüpft hatte. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass auch nach Ansicht der Beklagten die Arbeit des Klägers eine wesentliche Komponente des erhofften Wiederaufstiegs sein sollte und daher bei Scheitern dieser Hoffnung auch den Trainer ein Teil der Schuld am Nichterreichen des Aufstiegs treffe, weshalb man sich in diesem Fall wieder von ihm trennen werde. Daraus ergab sich jedoch für die Beklagte auch die Verpflichtung, ihrerseits alles zu unterlassen, was die Mitarbeit des Klägers an der Erreichung des erstrebten Ziels beeinträchtigen konnte, insbesonders daher die Verpflichtung, ihm die ungestörte Arbeit mit der Mannschaft zu ermöglichen. Wurde daher der Kläger an seiner Arbeit von der Beklagten vertragswidrig gehindert, so ist es Sache der Beklagten zu beweisen, dass auch unter dem Kläger als Trainer ein Wiederaufstieg in die erste Division nicht erreicht worden wäre.
Es steht nun aufgrund des bereits rechtskräftig gewordenen Teils des Ersturteils fest, dass die Beklagte den Kläger zu Unrecht entlassen und damit seit seiner Suspendierung am 1. März 1980 an der weiteren Arbeit zur Erreichung des Wiederaufstiegs in die erste Division gehindert hat. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger hätte nicht einmal die von seinem Nachfolger erzielten Ergebnisse erreicht und daher auch bei Weiterarbeit den Aufstieg des Vereins nicht ermöglicht. Diesbezüglich fehlen jedoch Feststellungen der Vorinstanzen, welche von der unrichtigen Ansicht ausgingen, es sei Sache des Klägers zu behaupten und zu beweisen, dass unter seiner Leitung der Aufstieg erreicht worden wäre. Das Berufungsgericht hat diese entscheidende Frage, für welche die Beklagte beweispflichtig ist, ausdrücklich offen gelassen.
Damit erweist sich das Verfahren jedoch als ergänzungsbedürftig, weshalb in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich der Zeiträume vom 30. Juni 1980 (richtig: 1. Juli 1980) bis 30. Juni 1981 aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen war.
Zur Revision der beklagten Partei:
Die Beklagte wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rechnungslegung zu.
Dagegen bestehen jedoch keine Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Rechnungslegungspflicht ausschließlich nach dem der Klage zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Diese Verpflichtung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben (SZ 46/112 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung insbesonders überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (EvBl 1977/4 S 16; EvBl 1979/175 S 464 ua). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann kann an der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Rechnung zu legen, nicht gezweifelt werden. Dem Kläger stand nach dem Dienstvertrag nicht nur ein betragsmäßig bestimmtes Entgelt, sondern auch ein Anspruch auf Prämien zu, deren Höhe sich nach der Höhe der Mannschaft gewährten Prämien richten sollte. Vom Zeitpunkt seiner Entlassung an hatte der Kläger keine Möglichkeit, zu erfahren, ob und in welcher Höhe die Beklagte an die Kampfmannschaft Prämien ausbezahlte, weil ihm die Beklagte diesbezüglich die Auskunft verweigerte und auch im Prozess eine Auskunftspflicht weiterhin verneinte. Damit steht dem Kläger aber ein Anspruch auf Rechnungslegung über diese Prämien bis zu dem Zeitpunkt zu, zu welchem der Vertrag entweder von selbst geendet hatte oder hätte aufgekündigt werden können. Der Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
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