OGH 4Ob83/85 (4Ob84/85)

OGH4Ob83/85 (4Ob84/85)28.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl und Dr.Resch, sowie die Beisitzer Dr.Elmar Peterlunger und Johann Friesenbichler als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Helmut A, Anstreicher, Linz, Hamerlingstraße 32/IV, 2.) Walter B, Partieführer, Bad Schallerbach, Brandhof 36, beide vertreten durch Dr.Wolfgang C, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, dieser vertreten durch Dr.Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Wilhelm D Gesellschaft mbH & Co.KG in Linz, Bischofstraße 5, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück und Dr.Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 87.638,92 brutto sA und S 101.151,92 brutto sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27.Feber 1985, GZ.12 Cg 35,36/84-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 22.August 1984, GZ.1 Cr 126,127/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.016,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 736,05 Umsatzsteuer und S 1.920,-- Barauslagen) je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger war seit 8.5.1979 als Anstreicher, der Zweitkläger seit 1.6.1981 als Partieführer bei der beklagten Partei beschäftigt. Der Erstkläger begehrt von der beklagten Partei den Betrag von S 87.638,92 brutto sA, der Zweitkläger S 101.151,92 brutto sA mit der Begründung, die von der beklagten Partei am 9.3.1984 ausgesprochene Kündigung der Kläger sei mangels Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam gewesen, weshalb das Dienstverhältnis erst auf Grund der nochmaligen Kündigung vom 29.6.1984 aufgelöst worden sei. Den Klägern stünden daher bis zu diesem Zeitpunkt die nunmehr eingeklagten Entgeltansprüche zu. Die beklagte Partei stellte die Klagsansprüche der Höhe nach außer Streit, bestritt das Klagebegehren jedoch dem Grunde nach und wendete ein, die Kündigung vom 9.3.1984 sei rechtswirksam gewesen. Sie habe den Betriebsrat am 2.3.1984 von der beabsichtigten Kündigung verständigt und der Betriebsratsobmann habe am 9.3.1984 seine Zustimmung erklärt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm als erwiesen an, daß der für den Ausspruch von Kündigungen zuständige Obermeister Hermann E am 2.3.1984 dem Betriebsratsobmann Josef F telefonisch mitgeteilt habe, daß wegen Arbeitsmangel wieder Leute, darunter die beiden Kläger, 'entlassen' werden müßten. Am 9.3.1984 überreichte E dem Betriebsratsobmann ein Schreiben, auf dem vermerkt war, bei welchen Mitarbeitern eine Kündigung beabsichtigt wurde. Auf dieser Liste schienen auch die beiden Kläger auf. Der Betriebsratsobmann las dieses Schreiben durch und unterfertigte es anschließend. Unmittelbar darauf sprach E die Kündigung der beiden Kläger telefonisch aus.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Kündigung der Kläger am 9.3.1984 rechtswirksam gewesen sei, weil der Betriebsratsobmann innerhalb der 5-tägigen Frist nach der Verständigung von der beabsichtigten Kündigung durch seine Unterschrift auf dem ihm vorgelegten Schreiben die Zustimmung des Betriebsrates erklärt habe. Die Erklärung des Betriebsratsobmannes sei auch dann als gültig anzusehen, wenn kein diesbezüglicher gültiger Beschluß des Betriebsrates vorgelegen sein sollte, weil dem Betriebsinhaber der Schutz des guten Glaubens auf die Fassung eines gültigen Beschlusses zukomme.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ergänzte sie wie folgt:

Bei der beklagten Partei wird von Montag bis Freitag gearbeitet. Der Arbeiterbetriebsrat besteht aus vier Mitgliedern. Josef F ist Betriebsratsobmann. Zwischen der telefonischen Verständigung von der beabsichtigten Kündigung der Kläger und der übergabe der Liste Beilage C an den Betriebsratsobmann fand keine Betriebsratssitzung statt. Zum Zeitpunkt der Kündigungen waren zwei Betriebsräte in Linz, zwei waren auswärts beschäftigt. Die auswärts Beschäftigten kommen nicht einmal jede Woche nach Linz, sondern nur, wenn eine Baustelle ausläuft. Ob sich die Betriebsräte zur Beratung über Kündigungen überhaupt jemals zusammengesetzt haben, ist Hermann E nicht bekannt. Die seit Jahren gehandhabte Praxis bei Kündigungen war so, daß Hermann E den Betriebsratsobmann ein bis zwei Wochen vor der beabsichtigten Kündigung telefonisch davon verständigte, wobei er die Namen der betreffenden Arbeitnehmer bekanntgab. Unmittelbar vor dem Ausspruch der Kündigung legte E dem Betriebsratsobmann ein Formular wie Beilage C zur Unterschrift vor. Letzere hat folgenden Wortlaut:

'Betrifft:

Austritt Winter 83/84

Nachfolgend geben wir Ihnen eine Aufstellung unserer Arbeiter

bekannt, die infolge der schlechten Witterung im Winter 83/84

gekündigt werden müssen.

Name Eintritt

B Walter 19.05.81

A Helmut 09.05.79

Hochachtungsvoll

W.D Ges.m.b.H. & CO.KG

bestätigt am 9.3.84 ...........................

(F Josef)'

Die Textierung dieses Formulars stammt von E und wird bei der beklagten Partei schon jahrelang verwendet. Für E bedeutet die vom Betriebsratsobmann geleistete Unterschrift auf der Liste mit dem Wort 'bestätigt' dasselbe wie 'einverstanden'. Aus seiner Sicht diente die Liste für den späteren Beweis, daß der Betriebsrat von der Kündigung verständigt wurde und damit einverstanden war. Er hielt diese Vorgangsweise deshalb ein, weil er wußte, daß der Betriebsrat 5 Tage vor der Kündigungsabsicht verständigt werden muß. Er wußte nicht, wie vorzugehen ist, wenn der Betriebsrat einer angekündigten Kündigung weder zustimmt noch ihr widerspricht. Es war ihm bekannt, daß die Kündigung ausgesprochen werden kann, wenn der Betriebsrat zustimmt, wenn er sich dagegen ausspricht, müsse man mit dem Betriebsrat verhandeln. E hat nie eine Kündigung ausgesprochen, bevor er die Unterschift des Betriebsrates auf dem Formular hatte. Die Unterschriftsleistung stellte für ihn die Zustimmungserklärung dar. Josef F faßte die Unterfertigung der Liste ebenfalls als Dokumentation des Einverständnisses auf. Für ihn war mit der Unterschriftsleistung die Sache in dem Sinn erledigt, daß er mit der Kündigung einverstanden war. Josef F war bisher mit allen Kündigungen einverstanden. Nach telefonischer Verständigung und vor Unterfertigung des oben erwähnten Formulars hat Josef F nie mit den anderen Betriebsratsmitgliedern Rücksprache gehalten. Nach Intervention der Arbeiterkammer fragte der Geschäftsführer der beklagten Partei Herbert G die Zeugen E und F, ob bei der Kündigung der Kläger die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Beide versicherten dies, wobei der Betriebsratsobmann erklärte, von ihm aus sei alles klar und mit seinem Einverständnis erfolgt.

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Wort 'bestätigt' bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Zustimmung noch Widerspruch. Die Feststellung des buchstäblichen Sinnes sei jedoch nur Ausgangspunkt weiterer Auslegungsarbeit mit dem Ziel der Feststellung der Absicht der Parteien. Der übereinstimmende Parteiwillen sei die oberste Norm. Die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert komme erst dann in Betracht, wenn ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellbar sei und die Verkehrssicherheit den Schutz des berechtigten Vertrauens des einen Partners auf den ihm erkennbaren Erklärungswert des Verhaltens des anderen Teiles fordere. Der vom objektiven Erklärungswert abweichende Wille, den der andere Teil erkannt habe, gehe vor. Sei die falsa demonstratio beiderseitig und ergebe sich ein 'natürlicher' Konsens, so gelte das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt. Nach den Feststellungen hätte E und F die Unterfertigung der Beilage C als Zustimmung des Betriebsrates verstanden, also dem Wort 'bestätigt' in Verbindung mit der Unterschrift übereinstimmend dieselbe Bedeutung wie 'einverstanden' gegeben und die Unterfertigung eines solchen Formulars jahrelang als Zeichen des Einverständnisses des Betriebsrates gehandhabt. Damit sei die Beilage C als ausdrückliche Zustimmungserklärung des Betriebsrates anzusehen. Aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte, daß sich der Arbeitgeber nicht auf den Schutz des gutgläubigen Dritten berufen könne. Der Umstand, daß die auswärtigen Betriebsratsmitglieder normalerweise nicht einmal pro Woche nach Linz kämen, widerlege die Vermutung, daß der Betriebsratsobmann auf Grund eines Beschlusses gehandelt habe, nicht, weil die auswärtigen Betriebräte ohne weiteres zum Zweck der Beschlußfassung ausnahmsweise nach Linz gefahren sein konnten. Untersuchungen über die Willensbildung des Betriebsrates müsse der Arbeitgeber nicht anstellen. Aus der Sicht des Arbeitsverfassungsrechtes seien daher die Kündigungen der Kläger als rechtswirksam anzusehen, da das gesetzmäßige Vorverfahren eingehalten worden sei. Eine Anfechtung einer Kündigung nach § 879 ABGB sei nicht möglich. Auch ein Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB liege nicht vor, weil Schikane im Sinne dieser Gesetzesstelle nur vorliege, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bilde. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder sie aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß die Bezeichnung der beklagten Partei, wie sich sowohl aus dem Kündigungsschreiben als auch aus der Vollmacht ergibt, offenbar jetzt Wilhelm D Gesellschaft mbH & Co.KG lautet. Sie war daher richtigzustellen. Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens werden ausschließlich Feststellungsmängel behauptet, die im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge behandelt werden.

In der Rechtsrüge vertreten die Kläger die Auffassung, das Recht zur Stellungnahme im Sinn des § 105 ArbVG stehe allein dem Betriebsrat als Kollegialorgan zu. Für den Inhalt der Erklärung des Betriebsratsobmannes könne daher der Grundsatz 'falsa demonstratio non nocet' nicht angewendet werden. Da Hermann E kein den rechtlichen Erfordernissen des § 105 ArbVG entsprechendes Wissen gehabt habe, könne nicht davon gesprochen werden, daß er der Unterfertigung der Beilage C die Bedeutung einer Zustimmungserklärung gemäß § 105 ArbVG beigelegt habe. Auch auf eine jahrelange gesetzwidrige und falsche übung könne ein Vertrauensschutz des Arbeitgebers nicht gegründet werden. Da die einseitige Erklärung des Betriebsratsobmannes entscheidende Auswirkungen auf die Kläger gehabt habe, sei verstärkt auf objektive Kriterien Rücksicht zu nehmen. Es komme daher nur auf den objektiven, auch für den Arbeitnehmer erkennbaren Erklärungswert an. Der Arbeitgeber sei in seinem Vertrauen auch nur schützenswert, wenn ihn objektive Umstände berechtigterweise annehmen ließen, der Betriebsrat habe einer beabsichtigten Kündigung tatsächlich zugestimmt. Die kommentarlose Unterfertigung der Beilage C vermöge eine solche Annahme ebensowenig zu rechtfertigen wie die Tatsache, daß bisher noch nie gegen Kündigungen ein Einspruch erhoben worden sei.

Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Daß der Betriebsrat am 2.3.1984 vom dafür zuständigen Angestellten der beklagten Partei ordnungsgemäß im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG von der bevorstehenden Kündigung der Kläger verständigt wurde, wird in der Revision nicht bestritten. Der letzte Tag der Frist von fünf Arbeitstagen fiel auf den 9.3.1984. An diesem Tag überreichte Hermann E dem Betriebsratsobmann eine Liste mit den zu kündigenden Arbeitnehmern, welche der Betriebsratsobmann zum Zeichen des Einverständnisses unterfertigte. Insoferne lag eine ausdrückliche Erklärung vor. Entgegen der Ansicht der Kläger ist dann entscheidend, daß beide Teile unabhängig von der Formulierung der Beilage C davon ausgingen, daß durch die Unterfertigung seitens des Betriebsratsobmannes - so wie dies seit Jahren gehandhabt wurde - die Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung dokumentiert werden sollte. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, daß es nicht auf eine unklare Formulierung dieses Schreibens, sondern auf das übereinstimmende Verständnis beider Teile ankommt (Rummel in Rummel ABGB Rdz 6 zu § 871). Weiterer Feststellungen über das Wissen der Zeugen F und E über den Inhalt des § 105 ArbVG bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, steht doch fest, daß Hermann E zumindest wußte, daß mit Zustimmung des Betriebsrates eine Kündigung erfolgen darf. Ob er auch wußte, was zu geschehen hat, wenn der Betriebsrat gegen eine Kündigung Widerspruch erhebt oder innerhalb der Frist des § 105 Abs 1 ArbVG keine Stellungnahme abgibt, ist nicht entscheidend, weil im vorliegenden Fall beide Teile davon ausgegangen sind, daß der Kündigung zugestimmt wurde. Der Hinweis der Revision, wonach der Erklärungswert auch für den Arbeitnehmer erkennbar sein müßte, schlägt schon deshalb nicht durch, weil die Zustimmung nicht in Anwesenheit des Arbeitnehmers und auch nicht schriftlich erfolgen muß (Floretta-Strasser aaO 667) und dem Arbeitnehmer der Inhalt der Erklärung daher überhaupt nicht aus eigener Wahrnehmung bekannt sein muß.

Ob die Handlungsweise des Betriebsratsobmanns durch einen

Beschluß des Betriebsrates gedeckt war, ist ebenfalls ohne

Bedeutung, weil im Verfahren nicht hervorgekommen ist, daß ein

allfälliges Fehlen eines solchen Beschlusses der beklagten Partei

bekannt gewesen sein mußte, lagen doch zwischen der Verständigung

und der Zustimmung des Betriebsratsobmannes 7 Tage. Der beklagten

Partei kommt daher der Vertrauensschutz zugute (4 Ob 91/83;

Floretta-Strasser, ArbVG 666).

Die Kündigung der beiden Kläger verstieß demnach nicht gegen § 105 ArbVG.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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