OGH 4Ob83/65

OGH4Ob83/6521.7.1965

SZ 38/124

Normen

ZPO §402 (1) Z1
ZPO §461
ZPO §402 (1) Z1
ZPO §461

 

Spruch:

Unzulässigkeit der Berufung vor Urteilsfällung (§ 461 ZPO.)

Entscheidung vom 21. Juli 1965, 4 Ob 83/65

I. Instanz: Arbeitsgericht Graz; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz

Text

Das Erstgericht hat über die vorliegende Klage die 1. Tagsatzung für den 9. März 1965 anberaumt und in dieser, da die beklagte Partei nicht erschien, die Zustellung der Klage aber nicht ausgewiesen war, nach Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Versäumungsurteiles die Urteilsfällung bis 16. März 1965 vorbehalten. Mit Beschluß vom 14. April 1965 wies das Erstgericht den Antrag auf Fällung des Versäumungsurteiles gemäß § 402 (1) Z. 1 ZPO. ab, weil der Nachweis der Zustellung der Ladung der beklagten Partei nicht eingelangt sei.

Dieser Beschluß wurde über Rekurs der klagenden Partei aufgehoben, worauf dann das Erstgericht nach Verfahrensergänzung am 31. Mai 1965 das Versäumungsurteil erließ. Inzwischen hatte die beklagte Partei am 7. April 1965 eine Berufung gegen das "Versäumungsurteil vom 9. März 1965" beim Erstgericht überreicht, die vom Berufungsgericht verworfen wurde.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Daß ein Urteil mit Berufung nicht bekämpft werden kann, solange es nicht gefällt ist, ergibt sich aus der Natur der Sache und ist auch dem Wortlaut des § 461 ZPO. zu entnehmen, wonach gegen die in I. Instanz gefällten Urteile die Berufung stattfindet. Gemäß § 402 (1) Z. 1 ZPO. kann der Richter wegen fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Ladung der nichterschienenen Partei den Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils zurückweisen. Der Richter kann sich jedoch auf Antrag der erschienenen Partei die Urteilsfällung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Tag vorbehalten und die Verhandlung schließen. Wenn diese Frist, wie im vorliegenden Falle, überschritten wird, so hat dies keinen Einfluß auf den Tag der Fällung des Urteiles etwa in der Weise, wie der Rekurs meint, daß nun das Urteil unter dem Datum des Endes der ursprünglich für die Erlassung des Versäumungsurteiles bestimmten Frist (16. März 1965) zu fällen sei. Selbst wenn nachträglich eine derartige Vordatierung erfolgt wäre, konnte durch einen solchen gesetzwidrigen Vorgang die Zulässigkeit der verfrüht erhobenen Berufung nicht begrundet werden.

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