Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Nach dem Vorbringen des Klägers vermittle die beanstandete Werbung ("Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!") den Eindruck, der jeweilige Kursinteressent könne auf Grund der so beworbenen hervorragenden Ausbildung die Prüfung mühelos absolvieren; dieser Eindruck einer Spitzenstellung sei irreführend, weil ein Prüfungserfolg auch vom Kläger nicht garantiert werden könne, sondern ausschließlich von den Fähigkeiten des Kandidaten abhänge. Demgegenüber stehen die Beklagten auf dem Standpunkt, die angesprochenen Verkehrskreise (die zumindest Maturanten, wenn nicht Akademiker seien) verstünden die Werbebotschaft nur als Versprechen, durch professionelle Unterstützung ein hohes Qualitätsniveau für die Prüfungsvorbereitung zu erreichen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dem Publikum sei bewusst, dass der Erfolg einer staatlichen Prüfung nicht garantiert werden könne, es nehme daher die Ankündigung nicht wörtlich, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Danach liegt eine (wettbewerbsrechtlich unbedenkliche) marktschreierische Anpreisung vor, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (stRsp ua WBl 1998, 47 = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise mwN; EvBl 1999/32; MR 2000, 320 - Ihr neues Nr. 1 Magazin; ÖBl 2001, 76 - Höchst qualifizierte Instruktoren; MR 2001, 176 - Ganz Vorarlberg liest Wann und Wo; ecolex 2002, 34 [Reitböck] - Glanzweltmeister; MR 2002, 240 [Burgstaller] - Weltbestes Wasserbett).
Dass der hier zu beurteilende Werbeslogan auch dann, wenn er als Tatsachenbehauptung etwa dahin verstanden würde, das Kursentgelt werde im Fall des Nichtbestehens der Prüfung zurückgezahlt, oder die Kurse des Klägers erreichten bisher eine Erfolgsquote von 100 % bei der Prüfung, irreführend sei, weil das in Wahrheit nicht zutreffe, hat der Kläger nicht behauptet.
Nicht einschlägig sind die vom Kläger zitierten Entscheidungen der - wahrheitswidrigen - Zusage einer garantierten Gewinnmöglichkeit (4 Ob 171/90 = WBl 1991, 203) oder des Versprechens einer Gesanglehrerin, in 15-20 Minuten heisere, verschleimte, glanzlose und verquetschte Sprech- und Gesangsstimmen tadellos einzurichten (Rsp 1936, 200), weil in diesen Fällen die fehlende Ernsthaftigkeit der Leistungszusage nicht auf den ersten Blick erkennbar war.
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