OGH 4Ob83/00k

OGH4Ob83/00k12.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****"*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2000, GZ 2 R 102/99f-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 48 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung darf jeder Mitbewerber - soweit keine gesetzliche oder vertragliche Preisbindung besteht - seine Ware so billig abgeben, wie er will (ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Schi mwN; MR 1986, 16 - Mobilheim). Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb (ÖBl 1977, 118 - 2000 S billiger als die Konkurrenz mwN; ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei) und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG (ÖBl 1981, 157

Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz Äußerungen von Geschäftsführer und Herausgeber der Beklagten zitiert und ausgeführt, diese zielten klar in Richtung auf einen Preiskampf. Dass alleiniger Zweck der beanstandeten Gutscheinaktion die Schädigung oder Vernichtung des Mitbewerbers war, hat sie zwar behauptet, nicht jedoch unter Beweis gestellt. Auch die von der Klägerin vermissten, im Revisionsrekurs näher ausgeführten Feststellungen vermögen diesen Beweis nicht zu erbringen. Im Zweifel ist nämlich davon auszugehen, dass es der Beklagten nur darauf ankam, den Mitbewerber zu überflügeln, womit die Folge seiner Verdrängung aus dem Markt verbunden sein kann, nicht aber dessen Vernichtung das Hauptziel der Unterbietung war (Baumbach/Hefermehl UWG21 § 1 Rz 255; 4 Ob 316/99w). Die von der Klägerin in ihrer Rechtsrüge vermissten Feststellungen machten aber gerade das Ziel der Beklagten deutlich, durch ihre Preisgestaltung Stammkunden zu erhalten und sich gegen die Preisgestaltung der Klägerin anläßlich ihres Markteintrittes zur Wehr zu setzen, um die eigenen Marktanteile zu erhalten. Dass aber Hauptziel der Unterbietung die Vernichtung des Mitbewerbers gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen.

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