OGH 4Ob82/01i

OGH4Ob82/01i24.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Hans Heissl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch Dr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Februar 2001, GZ 2 R 35/01s-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Haftung des Inhabers eines Unternehmens nach § 18 UWG wesentlich, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber - wenngleich nur in lockerer Form - in den Betrieb eingegliedert und welcher Funktion immer - dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (ÖBl 1977, 154). Der Unternehmensinhaber muss auf Grund seiner rechtlichen Stellung die Möglichkeit haben, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung mwN). Dass eine Tätigkeit im Interesse des Unternehmens entfaltet wird und diesem zugute kommt, genügt nicht (ÖBl 1993, 255 - Vorsicht bei Lockvogelangeboten mwN).

Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach der Beklagte für Handlungen Adolf N*****s nicht einzustehen habe, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist angesichts des im Sicherungsverfahren bescheinigten Sachverhalts auch nicht zu beanstanden. Danach hat mit Ausnahme eines einzigen Geschäftsfalls keine Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und N***** bestanden, hat N***** den Katalog der Klägerin nur in einem einzigen Geschäftsfall verwendet, ohne dass bescheinigt werden konnte, dass N***** dem Willen des Beklagten unterläge und von diesem daher an einem solchen Vorgehen gehindert werden könnte.

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