OGH 4Ob81/74 (RS0051730)

OGH4Ob81/7429.4.1975

Rechtssatz

Ein völliger Wegfall der Leistung von Überstunden durch längere Zeit hindurch auf Grund eines gesetzlichen Verbotes führt für die Zeit des Verbotes zum Ruhen des Anspruches auf Pauschale. Denn die Grundlage für die Vereinbarung eines Pauschalbetrages für Überstunden liegt in der beiderseitigen Annahme, daß solche Überstunden auch tatsächlich geleistet werden dürfen.

Normen

AZG §10
MuttSchG §14

4 Ob 81/74OGH29.04.1975

Veröff: SozM IIIB,201 = DRdA 1976,18 (M Schwarz) = Arb 9348 = IndS 1976 H5,1004

8 ObA 233/95OGH18.08.1995

Auch

8 ObA 35/21mOGH25.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0040OB00081_7400000_001

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