Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
1. Das Rekursgericht hat den Beklagten nach § 1 UWG den Betrieb einer Betonmischanlage untersagt, wenn sie dafür über keine Baubewilligung verfügt. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beruft sie sich auf eine vertretbare Rechtsansicht. Die Betonmischanlage falle als „Maschine" unter § 20 Z 5 stmk BauG 1995, sodass bei Aufstellung in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Anlage keine baurechtliche Bewilligung oder Anzeige erforderlich sei.
Rechtliche Beurteilung
2. Maßgebend ist, ob die Beklagte jenen Ordnungsrahmen eingehalten hat, der ihr durch den eindeutigen Wortlaut und Zweck der maßgebenden Regelungen sowie gegebenenfalls durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gesetzt ist (4 Ob 225/07b = MR 2008, 114 [Heidinger MR 2008, 108] - Wiener Stadtrundfahrten mwN).
2.1. Der Revisionsrekurs setzt sich nicht mit der vom Rekursgericht teilweise zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, wonach eine Heißasphaltmischanlage einer Baubewilligung bedarf, und zwar nach altem Recht als Neubau iSv § 57 Abs 1 lit a stmk BauO 1968 (GZ 85/06/0062) und nach neuem Recht - zumindest bei notwendiger Verbindung mit einem Betonfundament - als bauliche Anlage iSv § 19 Z 1 iVm § 4 Z 12 stmk BauG 1995 (GZ 2003/06/001; vgl auch GZ 99/06/0063 und GZ 2000/06/0075). Insbesondere zeigen die Beklagten in diesem Zusammenhang nicht auf, warum eine auf Stahlbetonfundamenten aufgestellte Betonmischanlage, zu der unter anderem drei 14 m hohe Silos gehören, anders behandelt werden sollte als eine zum vorübergehenden Gebrauch aufgestellte, rund 15 m hohe Asphaltmischanlage, für die ebenfalls ein Betonfundament errichtet werden musste (VwGH GZ 85/06/0062).
Die letztgenannte Entscheidung erging zwar noch zur stmk BauO 1968. Die hier von der Beklagten eingewendete Regelung für „Maschinen" galt allerdings schon damals in vergleichbarer Form (§ 57 Abs 1 lit h stmk BauO 1968). Dennoch sah der Verwaltungsgerichtshof das allfällige Bestehen einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht als unerheblich an. Die Beklagten legen nicht dar, warum das nach neuem Recht anders sein sollte.
2.2. Auf die weitere Argumentation des Rekursgerichts, wonach das Aufstellen einer „Maschine" in einer gewerblichen Betriebsanlage aufgrund eines Gegenschlusses zu § 20 Z 5 stmk BauG 1995 jedenfalls einer Baubewilligung bedürfe, kommt es auf dieser Grundlage nicht an. Denn ein derart weitreichender und daher methodisch wohl fragwürdiger Gegenschluss hätte nur dann eigenständige Bedeutung, wenn - anders als hier - keine bauliche Anlage iSv § 19 Z 1 iVm § 4 Z 12 stmk BauG 1995 vorläge.
2.3. Soweit sich der Revisionsrekurs für die Vertretbarkeit der Rechtsansicht auf eine Auskunft der Baubehörde stützt, ist er nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn die Beklagten haben zwar in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag „der Vollständigkeit halber" auf eine solche Auskunft „verwiesen". Sie haben dafür aber kein Bescheinigungsmittel genannt, und das Erstgericht hat keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Daher kann offen bleiben, ob die Auskunft eines - über das beabsichtigte Projekt vollständig informierten und für solche Auskünfte zuständigen - Behördenvertreters auch dann zur Vertretbarkeit einer Rechtsansicht führen könnte, wenn sie mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unvereinbar ist.
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