European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00080.24D.0426.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die gemeinsame Anzeige beider Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 24. April 2024, wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).
[2] Die Parteien brachten am 25. April 2024 eine mit 24. April 2024 datierte gemeinsame Ruhensanzeige ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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