OGH 4Ob80/24d

OGH4Ob80/24d26.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M. und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Lichtenberger & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen 5.197.789,39 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2024, GZ 3 R 152/23d‑64, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Juli 2023, GZ 14 Cg 74/22z‑58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00080.24D.0426.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die gemeinsame Anzeige beider Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 24. April 2024, wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).

[2] Die Parteien brachten am 25. April 2024 eine mit 24. April 2024 datierte gemeinsame Ruhensanzeige ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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