OGH 4Ob80/23b; 4Ob99/23x (RS0134630)

OGH4Ob80/23b; 4Ob99/23x25.1.2024

Rechtssatz

Der Verein für Konsumenteninformation ist, soweit sich die Werbung nicht nur an Verbraucher, sondern auch an Geschäftskunden richtet, auch zur Untersagung von Handlungen im geschäftlichen Verkehr mit Geschäftskunden aktivlegitimiert.

Normen

UWG §14 Abs1

4 Ob 80/23bOGH19.12.2023

Es besteht kein Anlass, das Verbot der (auch für Verbraucher) irreführenden Werbung auf den b2c-Bereich zu beschränken, nur weil die Klage vom Verein für Konsumenteninformation erhoben wurde. (T1)

4 Ob 99/23xOGH25.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20231219_OGH0002_0040OB00080_23B0000_000

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